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Geld und Recht

Weihnachtsfeiern

Worauf Sie achten sollten

Wenn das Jahr sich dem Ende neigt, sollen gemeinsam erzielte Erfolge werden. Die Vorweihnachtszeit ist ein beliebter Zeitpunkt, um die Mitarbeiter zu einer Feier auf Kosten des Betriebes zusammenzutrommeln.

Doch nicht immer verläuft eine Weihnachtsfeier harmonisch und fröhlich. Nicht selten sind im Anschluss die Gerichte gefordert und müssen Urteile sprechen. Der Alkohol, der auf Weihnachtsfeiern in der Regel immer dabei ist, spielt sicher eine wesentliche Rolle. Ganz gleich, ob es sich um Trunkenheit am Steuer, Beleidigung oder Unfälle auf dem Heimweg handelt.

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten, zeigen wir Ihnen anhand einiger Urteile.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Auch wenn die Atmosphäre noch so entspannt ist und die Weihnachtsfeier feucht-fröhlich verläuft, sollten Beschäftigte sich lieber auf die Zunge beißen, anstatt die Gelegenheit zu nutzen, um dem Chef endlich mal zu sagen, was sie wirklich von ihm halten.

Nach einem Beschluss des hessischen Landesarbeitsgerichtes muss sich ein Chef im Zuge einer Weihnachtsfeier auch zu vorgerückter Stunde nicht "Arschloch"schimpfen lassen. Wer sich derartige Beleidigungen und Beschimpfungen nicht verkneifen kann, riskiert die fristlose Kündigung. In diesem Betrieb dürfte es dann die letzte Weihnachtsfeier für den Beschäftigten gewesen sein.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 9 Sa 718/97

Versicherungsschutz

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch auf einer Weihnachtsfeier durch die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn einzelne Teilnehmer einer Weihnachtsfeier "unorganisiert" besonderen Aktivitäten nachgehen und einen Unfall erleiden. Einzelgänger können keine Leistungen durch die Berufsgenossenschaft geltend machen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 K 113/88

Gewinne sind steuerfrei

Auf vielen Weihnachtsfeiern werden Tombolas veranstaltet. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Gewinne aus einer Tombola steuerfrei. Das heißt, dass für Tombola-Gewinne keine Lohnsteuer abgeführt werden muss.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 K 113/88

"Unsittliche Tänze"

Nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt ist der "Lambada" kein unsittlicherTanz. Ein Chef hatte nach einer Weihnachtsfeier behauptet, eine seiner Mitarbeiterinnen hätte getanzt wie eine Dirne. Die bekam darauf hin einen Nervenzusammenbruch.

Laut Gerichtsbeschluss musste der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen und darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet rund 1.000 Euro leisten. Die Beschäftigte hatte zudem das Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Wie man sieht, müssen sich nicht nur die Beschäftigten auf die Zunge beißen – das gleiche gilt auch für die Chefs.

Landesarbeitsgericht Bocholt, Az.: 3 Ca 55/90

Marathon-Weihnachtsfeier

Grundsätzlich gilt, dass betriebliche Weihnachtsfeiern steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie zwei Tage andauern und eine Übernachtung einschließen.

Das trifft allerdings nicht zu, wenn ein Betriebsausflug um 16 Uhr beginnt und vor 16 Uhr des darauffolgenden Tages endet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Steuerfreigrenze pro Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Finanzgericht Thüringen, Az.: III 711/98

Betrunken auf dem Heimweg

Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts können Beamte nach einer Weihnachtsfeier nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber "unabhängig vom Alkoholgenuss für ihren ungefährdeten Heimweg sorgt".

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 2 C 38/86

 

 


GELD UND RECHT

Weihnachtsfeiern

»  Reden ist Silber, Schweigen      ist Gold
»  Versicherungsschutz
»  Gewinne sind steuerfrei
»  "Unsittliche Tänze"
»  Marathon-Weihnachtsfeier
»  Betrunken auf dem Heimweg

 
 
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