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Geld
und Recht
Weihnachtsfeiern

Worauf Sie achten sollten
Wenn das Jahr sich dem Ende
neigt, sollen gemeinsam erzielte Erfolge werden. Die
Vorweihnachtszeit ist ein beliebter Zeitpunkt, um die
Mitarbeiter zu einer Feier auf Kosten des Betriebes
zusammenzutrommeln.
Doch nicht immer verläuft
eine Weihnachtsfeier harmonisch und fröhlich. Nicht
selten sind im Anschluss die Gerichte gefordert und
müssen Urteile sprechen. Der Alkohol, der auf Weihnachtsfeiern
in der Regel immer dabei ist, spielt sicher eine wesentliche
Rolle. Ganz gleich, ob es sich um Trunkenheit am Steuer,
Beleidigung oder Unfälle auf dem Heimweg handelt.
Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
achten sollten, zeigen wir Ihnen anhand einiger Urteile.
Reden
ist Silber, Schweigen ist Gold

Auch wenn die Atmosphäre noch so entspannt ist
und die Weihnachtsfeier feucht-fröhlich verläuft,
sollten Beschäftigte sich lieber auf die Zunge
beißen, anstatt die Gelegenheit zu nutzen, um
dem Chef endlich mal zu sagen, was sie wirklich von
ihm halten.

Nach einem
Beschluss des hessischen Landesarbeitsgerichtes muss
sich ein Chef im Zuge einer Weihnachtsfeier auch zu
vorgerückter Stunde nicht "Arschloch"schimpfen
lassen. Wer sich derartige Beleidigungen und Beschimpfungen
nicht verkneifen kann, riskiert die fristlose Kündigung.
In diesem Betrieb dürfte es dann die letzte Weihnachtsfeier
für den Beschäftigten gewesen sein.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen,
Az.: 9 Sa 718/97
Versicherungsschutz

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch auf einer
Weihnachtsfeier durch die Berufsgenossenschaft unfallversichert.
Das gilt jedoch nicht, wenn einzelne Teilnehmer einer
Weihnachtsfeier "unorganisiert" besonderen
Aktivitäten nachgehen und einen Unfall erleiden.
Einzelgänger können keine Leistungen durch
die Berufsgenossenschaft geltend machen.

Finanzgericht Baden-Württemberg,
Az.: 12 K 113/88
Gewinne
sind steuerfrei

Auf vielen
Weihnachtsfeiern werden Tombolas veranstaltet. Nach
einem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg
sind Gewinne aus einer Tombola steuerfrei. Das heißt,
dass für Tombola-Gewinne keine Lohnsteuer abgeführt
werden muss.

Finanzgericht Baden-Württemberg,
Az.: 12 K 113/88
"Unsittliche
Tänze"

Nach
einem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt ist der
"Lambada" kein unsittlicherTanz. Ein Chef
hatte nach einer Weihnachtsfeier behauptet, eine seiner
Mitarbeiterinnen hätte getanzt wie eine Dirne.
Die bekam darauf hin einen Nervenzusammenbruch.
Laut Gerichtsbeschluss musste
der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen und darüber
hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet
rund 1.000 Euro leisten. Die Beschäftigte hatte
zudem das Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos
zu kündigen. Wie man sieht, müssen sich nicht
nur die Beschäftigten auf die Zunge beißen
das gleiche gilt auch für die Chefs.

Landesarbeitsgericht Bocholt, Az.: 3 Ca 55/90
Marathon-Weihnachtsfeier

Grundsätzlich
gilt, dass betriebliche Weihnachtsfeiern steuerlich
nicht anerkannt werden, wenn sie zwei Tage andauern
und eine Übernachtung einschließen.
Das trifft allerdings nicht
zu, wenn ein Betriebsausflug um 16 Uhr beginnt und vor
16 Uhr des darauffolgenden Tages endet. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass die Steuerfreigrenze
pro Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Finanzgericht Thüringen,
Az.: III 711/98
Betrunken
auf dem Heimweg

Nach
einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts können
Beamte nach einer Weihnachtsfeier nicht verlangen, dass
ihr Arbeitgeber "unabhängig vom Alkoholgenuss
für ihren ungefährdeten Heimweg sorgt".

Bundesverwaltungsgericht, Az.:
2 C 38/86
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