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Geld und Recht :: Arbeitsvertrag

Besseres Angebot bekommen – was nun?

Wie viele Verträge wir abschließen, bleibt uns selbst überlassen. Dieses Recht sichert uns die Vertragsfreiheit, die im Grundgesetz verankert ist. Wir können auch mehrere Arbeitsverträge zu gleichen Zeit abschließen. Doch in der Regel können wir nur einen tatsächlich erfüllen. Der Arbeitgeber, der auf unsere zugesicherte Arbeitskraft verzichten muss, wird vermutlich Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Vertragsfreiheit hat also ihre Grenzen.

Zum Glück binden Sie sich mit einem Arbeitsvertrag nicht auf alle Ewigkeit an einen Arbeitgeber. Selbst unbefristete Verträge können unter Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende (oder auch zum 15. eines Monats). Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Vertraglich können jedoch auch längere Fristen vereinbart werden. Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag also sehr genau, bevor Sie ihn unterzeichnen. Achten Sie darauf, dass für den Arbeitgeber die gleichen Fristen gelten – alles andere ist unzulässig.

Einen Arbeitsvertrag zu kündigen, bevor Sie einen Job tatsächlich antreten, ist grundsätzlich möglich – es sei denn, der Arbeitsvertrag schließt dies von vornherein aus. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und auch die jeweilige Kündigungsfrist muss berücksichtigt werden.

Schwieriger wird es, wenn Sie einen befristeten Vertrag unterzeichnet haben und am liebsten schon vor Antritt der Stelle kündigen möchten. Denn die Laufzeit befristeter Verträge ist von vornherein begrenzt und endet automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. Zur Auflösung eines befristeten Vertrages bedarf es einer ausserordentlichen Kündigung. Es muss also ein wichtiger Grund vorliegen – es sei denn, eine ordentliche Kündigung ist laut Vertrag zulässig. Ein besseres Jobangebot ist jedoch kein wichtiger Grund, der die Kündigung eines bereits unterschriebenen Vertrages rechtfertigen würde.

Wer also in der Zwickmühle steckt, hat nur eine Möglichkeit – das Gespräch mit dem Arbeitgeber, dem Sie nun gerne eine Korb erteilen würden. Mit viel Glück einigen Sie sich mit Ihrem zukünftigen «Ex-Chef» und er wird Sie von Ihren vertraglichen Pflichten entbinden. Wenn nicht, haben Sie Pech. Dann müssen Sie zunächst den weniger lukrativen Job antreten.

 

 


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