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Computer, Arbeitszimmer, Bewirtungskosten: Home-Office und Steuern

Maus mit Banknoten

Eine Tätigkeit vom Home-Office aus kann sich steuerlich durchaus als vorteilhaft erweisen

Den Computer von der Steuer absetzen

Wenn Sie Ihr Home-Office – wie die meisten Homeworker – auf selbstständiger Basis betreiben, können Sie die Kosten für die Anschaffung Ihres Computers als Betriebsausgabe absetzen.

Wenn Sie in abhängiger Beschäftigung als Homejobber tätig sind und Ihren privaten PC für Ihre Arbeit nutzen, können Sie ihn in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und damit Ihre Steuerlast mindern. Dies setzt allerdings voraus, dass der anrechnungsfähige Preis des Computers inklusive der übrigen Werbungskosten, die Sie ansetzen, nicht den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigt.

Die Regeln zur Absetzbarkeit Absetzbarkeit des privaten PC, der ja gerade von Homejobbern oftmals überwiegend oder sogar ausschließlich beruflich genutzt wird, können Sie im "Ratgeber Nebenjobs - Computer von der Steuer absetzen" Pfeil nachlesen.

Das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Dass Ihren privaten Computer steuerlich geltend machen können, ist unstrittig. Eine wichtige Frage für den diejenigen, die von zu Hause aus arbeiten, jedoch auch die Absetzbarkeit des Büros in den eigenen vier Wänden - des Arbeitszimmers.

In Vergangenheit wurden die Regeln zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers, ähnlich wie die steuerrechtlichen Regelungen zur Absetzbarkeit des PC, immer wieder verändert. Bis Ende 2006 konnten Selbstständige und Arbeitnehmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten für Ihr Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden absetzen. Seit 2007 war das für viele nicht mehr möglich. Das häusliche Arbeitszimmer wurde vom Finanzamt nur noch dann anerkannt, wenn wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Regelung wurde 2010 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt. Nun gilt, dass auch diejenigen Homejobber die Kosten für ihr Arbeitszimmer absetzen können, die zur einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen. Allerdings ist für die Möglichkeit der Absetzbarkeit zwingend erforderlich, Voraussetzung dafür ist aber, dass das häusliche Arbeitszimmer für den Job zwingend nötig.

Als Faustregel gilt, dass ein Arbeitszimmer dann Arbeitszimmer ist, wenn dieser Raum zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt wird. Außerdem wird erwartet, dass das Arbeitszimmer räumlich durch eine Tür vom Rest der Wohnung getrent ist - eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist also kein Arbeitszimmer - zumindest nicht unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Als steuermindernd gelten beispielsweise folgende Kosten, die durch ein Arbeitszimmer entstehen:

  • Renovierungskosten
  • anteilige Gebäudeabschreibungen
  • Schuldzinsen für das Eigenheim
  • Miete
  • Strom
  • Heizung
  • Müll- und Straßenreinigungsgebühren

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Bild oben: © gourmecana - Fotolia.com

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