NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Deutschland ist voll von bürokratischen Normen, Paragraphen und Regeln. Das gilt nicht nur für Bauvorschriften und Schulutensilien, sondern auch bei der Versteuerung des Gehaltes. Wenn es ums Thema Nebenjob und Steuererklärung geht, sorgt das bei Angestellten oftmals für Verwirrung. Daher beschäftigen wir uns heute mit einigen Fragen zu diesem Themenbereich.

Muss ich meinen Nebenjob bzw. Minijob in der Steuererklärung angeben?

Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Grundsätzlich liegt ein solcher Job vor, wenn man regelmäßig pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient. Der Verdienst ist dabei abhängig vom Beschäftigungszeitraum und wird im Abstand von zwölf Monaten betrachtet. Das entspricht im Normalfall einer Verdienstobergrenze von 5.400 Euro jährlich bei durchgehender Beschäftigung. Im Regelfall muss man den Lohn aus einem solchen Engagement nicht in der Steuererklärung angeben. Denn Minijobs werden meist pauschal versteuert. Das heißt, das Gehalt wird nicht unter Vorlage der Lohnsteuerkarte abgerechnet, sondern der Arbeitgeber führt eine Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent direkt an die Minijob-Zentrale ab. In diesem Fall braucht der Arbeitnehmer den Minijob nicht in der Steuererklärung angeben.

Außerdem solltest du wissen, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstigen Abgaben zahlen muss. Falls man möchte kann man seine Rentenversicherung bis zum Mindestbetrag aufstocken, aber selbst das ist keine Pflicht, denn eine Befreiung davon ist möglich. Für die meisten Minijobber heißt das also: "Brutto für netto".

 

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Wie ist das bei einem Minijob neben der Hauptbeschäftigung mit der Steuererklärung?

Das man einem 450 Euro-Job neben der eigentlichen beruflichen Haupttätigkeit ausübt, kommt hier zu Lande häufig vor. Denn nicht jeder kommt mit dem Verdienst aus dem Hauptberuf über die Runden und muss zusehen, wie das dringend benötigte Geld verdient wird. Aber selbst dadurch ändert sich steuerlich nichts, da der kleine Job für nebenher in diesem Fall auch nicht in der Einkommenssteuererklärung  auftauchen muss.

Wann muss der Minijob oder Nebenjob in der Steuererklärung erwähnt werden?

Ganz irrelevant ist die Steuererklärung für Menschen, die einen Minijob ausüben, nicht. Immer dann, wenn man mehr als eine Beschäftigung dieser Art ausführt, wird die zweite steuerlich relevant. Dies gilt ganz gleich, ob man zwei derartige Beschäftigungen alleine oder zusätzlich zu einem Hauptjob in Anspruch nimmt.

Aber Achtung: Wenn ein Nebenjob über deine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, solltest du ihn in deiner Steuererklärung in der Anlage N "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" angeben.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber aber erlaubt die Pauschalsteuer von 2 Prozent  dem Arbeitnehmer zahlen zu lassen. Sie ist jedoch so gering, dass die wenigsten Arbeitgeber von ihrem Recht Gebrauch machen.

Egal, ob dein Arbeitgeber oder du die Lohnsteuer bezahlt: Aufgrund der pauschalen Versteuerung brauchst du in der Regel den Minijob nicht in der Steuererklärung angeben.

Unser Tipp: Lies dir unseren Artikel zum Thema steuerfreier Nebenverdienst durch. So kannst du sicherstellen, dass möglichst viel von deinem Gehalt auch bei dir bleibt.

 

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