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Kündigung

Änderungskündigung

Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung

Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag kann in wesentlichen Inhalten des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig geändert werden, sondern bedarf der Einverständniserklärung des Vertragspartners. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber wünscht, dass ein Mitarbeiter statt wie bisher in zwei nun in drei Schichten arbeitet, dann handelt es sich hierbei um eine Änderung «wesentlicher Inhalte des Arbeitsverhältnisses». Diese der Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen. Er benötigt die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers.

Willigt der Arbeitnehmer nicht ein, hat der Arbeitgeber nur noch eine Möglichkeit, sein Ziel zu erreichen – die Änderungskündigung. Das heißt, das Arbeitsverhältnis wird offiziell gekündigt, aber dem Arbeitnehmer wird gleichzeitig die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses angeboten – allerdings zu anderen Konditionen.

Ihre Möglichkeiten zu reagieren

Wer eine Änderungskündigung erhält, hat unterschiedliche Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

1. Einverständnis

Wer mit dem Angebot des Arbeitgebers und den Konditionen einverstanden ist, nimmt dieses an und setzt seine Arbeit in abgewandelter Form fort.

2. Kein Einverständnis

Wer mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann das Angebot des Arbeitgebers ablehnen. Das hat zur Konsequenz, dass aus der Änderungskündigung eine «Beendigung»-Kündigung wird – das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

3. Kündigungsschutzklage

Gegen die Kündigung des gesamten Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund der Ablehnung der Änderungskündigung entsteht, kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Geht er als Gewinner aus dem Prozess hervor, wird das Beschäftigungsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt. Sollte er den Prozess verlieren, ist auch der Arbeitsplatz vollends verloren.

4. Zustimmung «unter Vorbehalt»

Jeder Arbeitnehmer hat darüber hinaus das Recht, eine Änderungskündigung zunächst «unter Vorbehalt» anzunehmen. Das heißt, Betroffene willigen zunächst in die geänderten Konditionen ein. Gleichzeitig teilen die Beschäftigten jedoch mit, dass die Zustimmung von der Klärung der Frage, ob die Änderungskündigung «sozial gerechtfertigt» ist, abhängig gemacht wird. Diese Klärung muss innerhalb der nächsten drei Wochen erfolgen.

Das setzt allerdings eine Klage vor dem Arbeitsgericht voraus. Diese Möglichkeit hat gegenüber den zuvor genannten Möglichkeiten den Vorteil, dass die Betroffenen ihren Arbeitsplatz zunächst behalten. Das Arbeitsgericht prüft in der Zwischenzeit, ob «dringende betriebliche Erfordernisse» die Änderungskündigung rechtfertigen.

Kommt das Gericht zu den Entschluss, dass die angebotenen Änderungen dem Beschäftigten zuzumuten und somit «sozial gerechtfertigt» sind, bekommt der Arbeitgeber Recht und das Arbeitsverhältnis wird beendet, wenn der Beschäftigte nicht einwilligt.

Erklärt das Gericht die Änderungskündigung jedoch für «sozial ungerechtfertigt», wird das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt – allerdings zu den alten Bedingungen.

Wenn der Arbeitnehmer es nicht will, verliert er also auf keinen Fall seinen Arbeitsplatz – zumindest nicht sofort.

Achtung!

Solange ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht abgeschlossen ist, ist der Arbeitnehmer zunächst verpflichtet (nach Ablauf der Kündigungsfrist), zu den vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen weiterzuarbeiten. Zumindest so lange, bis die Arbeitsrichter zu dem Entschluss gekommen sind, dass alles beim Alten zu bleiben hat.

 

 

 
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