NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Hauptjob 2 Nebenjobs

Ein bisschen mehr Luxus im Leben? Wär hätte das nicht gerne? Heutzutage ist es schon schwer, mit dem Gehalt des Hauptjob auszukommen. Genau aus diesem Grund darf man auch als Arbeitnehmer in Vollzeit einen Minijob ausüben, bei welchem man bis zu 450 Euro steuerfrei dazu verdienen darf. Doch darf ich als Arbeitnehmer auch einen zweiten Minijob haben, oder ist dies nicht erlaubt?

Wie viele Minijobs man tatsächlich haben darf, hängt vom Einkommen ab. Dabei spielt das Haupteinkommen keine Rolle, denn eine geringfügige Beschäftigung darf man steuerfrei ausüben. Jedoch sagt der Staat, dass man zwar neben dem Hauptjob und dem ersten Minijob einen zweiten Minijob ausüben darf,  aber beide Minijobs dürfen nicht das Nettoeinkommen von 450 Euro überschreiten. Das heißt, hat man bei der ersten geringfügigen Beschäftigung bereits 160 Euro verdient für den Monat, darf man bei dem zweiten Minijob nicht mehr als 290 Euro dazu verdienen. Verdient man bei beiden Minijobs 450 Euro, wird der Lohn des zweiten Minijobs zusätzlich auf das Haupteinkommen drauf gerechnet und dementsprechend werden natürlich Sozialabgaben und Steuern abgezogen.
Genau das möchte man ja anhand eines Minijobs verhindern. Deshalb sollte man unbedingt darauf achten, dass man zwar zwei Minijobs haben darf, jedoch nur wenn beide zusammen nicht die Gehaltsgrenze von 450 Euro überschreiten. 

 

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Also, wie sieht das jetzt aus mit dem zweiten Nebenjob? 

Der zweite Minijob wird, wenn er die 450 Euro Grenze gemeinsam mit dem ersten Nebenjob übersteigt, mit dem Haupteinkommen zusammengerechnet. Das heißt im Großen und Ganzen, dass es dann auch egal ist, ob du 300, 400 oder 500 Euro dazuverdienst, da dieser Nebenverdienst sozialversicherungspflichtig abgerechnet wird. Der zweite ,,Minijob” wird dann als 3. Job / Nebenjob angesehen. Hier gibt es einen kleinen Haken, denn du hast keine Entscheidungsmacht darüber, welcher deiner beider Minijobs dann als Nebenjob und somit auf der Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Der Minijob wird in Steuerklasse I berechnet und der Nebenjob dann in Steuerklasse VI und mit deinem Haupteinkommen zusammengerechnet. Also kannst du nicht den neuen Beruf (mit dem du unter Umständen sicherlich mehr verdienen wirst) zum sozialversicherungsfreien Minijob machen. 

Gibt es noch weitere Möglichkeiten, damit ein zweiter Minijob günstig abgerechnet werden kann? 

Einen zweiten Minijob auf 450-Euro-Basis kannst du zwar nicht sozialversicherungsfrei (und damit auch im Hinblick auf die Steuer vorteilhaft) ausüben, aber das heißt nicht, dass du auf den zweiten Nebenjob verzichten musst. Denn alternativ hast du die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob zusätzlich zum 450-Euro-Minijob auszuüben.

Dieser kurzfristige Minijob kennt keine Verdienstgrenze, ist ebenfalls sozialversicherungsfrei und wird nicht mit dem Minijob auf 450-Euro-Basis zusammengerechnet. Außerdem kann er unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert werden.

Du siehst, es gibt immer Wege, um noch ein paar Kröten extra zu verdienen.

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