Nebenjob Ratgeber :: Häufig gestellte Fragen

 

Kurzfristige Beschäftigung


Frage

Ich bin Hausfrau und Mutter und bisher einmal im Jahr während dreiwöchigen Veranstaltung in meiner Heimatstadt ausgeholfen. Ich war dort an 15 Tagen jeweils acht Stunden tätig und habe pro Stunde 8 Euro verdient. Der Verdienst wurde mir bislang sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Hat die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Auswirkungen auf diese Tätigkeit?

Antwort

Nein, denn bei dieser Form der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um eine sogenannte "kurzfristige Beschäftigung", auch als "Saisonbeschäftigung" oder "Aushilfe" bezeichnet. Diese Variante der geringfügigen Beschäftigung ist nicht von der Neuregelung betroffen.

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Bei der kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um ein im Vorfeld befristetes Arbeitsverhältnis.

Sie liegt dann vor, wenn

  • diese seit ihrem Beginn nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) im Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr!)
    [diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt]

    oder
  • nicht mehr als 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres beträgt
    [diese Berechnung wird zugrunde gelegt, die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird]

    UND
  • sie nicht berufsmäßig Pfeil ausgeübt wird

Die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte kann unter Vorlage der Lohnsteuerkarte gezahlt werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Lohnsteuer von pauschal in Höhe von 25 Prozent des Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird, wenn die Aushilfe

  • maximal 18 Arbeitstage hintereinander beschäftigt wird nur gelegentlich arbeitet
  • nicht mehr als durchschnittlich 12 Euro pro Stunde verdient

    Wichtig: Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

 

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