Nebenjob Ratgeber :: Die Zusammenrechnung mehrerer Nebenjobs
Grundsatz: "Geringfügige Beschäftigung": Welche Nebenjobs werden zusammengerechnet?
Geringfügige Beschäftigung gibt es als geringfügig entlohnte Minijobs oder als kurzfristige Minijobs. Wie sind die Regeln der Zusammenrechnung?
Zu den so genannten „geringfügigen Beschäftigungen“ zählt eine Beschäftigung dann, wenn sie entweder „geringfügig entlohnt“ (also ein so genannter Minijob bis 400 Euro Monatsverdienst) oder aber "kurzfristig" (und damit eine Saisonbeschäftigung) ist.
Es kommt durchaus vor, dass ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern einen Nebenjob ausübt. Diese Nebenjobs dürfen allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden – damit soll verhindert werden, dass eine eigentlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgespalten wird, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
Die Kombinationen von Nebenjob + Nebenjob sind verschieden
- Minijob + Minijob
- Minijob + Saisonbeschäftigung
- Saisonbeschäftigung + Saisonbeschäftigung
Es gibt feste Regeln, wann und wie der Verdienst aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet wird.
Die Grundsätze bei der Zusammenrechnung von Nebenjobs
Bei der Zusammenrechnung von mehreren Nebenjobs als geringfügige Beschäftigung gelten folgende Grundsätze:
- Mehrere geringfügig entlohnte Minijobs (400-Euro-Jobs) werden zusammengerechnet
- Mehrere kurzfristige Minijobs (Saisonbeschäftigung) werden zusammengerechnet
- Ein geringfügig entlohnter Minijob (400-Euro-Job) ist nicht mit einem kurzfristigen Minijob ((Saisonbeschäftigung) zusammenzurechnen.
Die Folgen der Zusammenrechnung: Bestätigung vom Arbeitgeber
Wenn Sie mehrere Nebenjobs ausüben, werden Sie in der Praxis nicht an der Prüfung der Zusammenrechnung durch die Bundesknappschaft vorbei kommen. Sofern sich bei einer Zusammenrechnung heraus stellt, dass die Beschäftigungen nicht mehr im Rahmen der Geringfügigkeit liegen, werden Beitrags-Nachzahlungen zur Sozialversicherung fällig – für Sie und für Ihren Arbeitgeber in gleicher Höhe.
Um dies zu vermeiden, lassen sich viele Arbeitgeber von ihren geringfügig Beschäftigten schriftlich bestätigen, ob und in welchem Umfang sie weitere Nebenjobs ausüben, um entsprechend darauf reagieren zu können.
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