Nebenjob Ratgeber :: Urlaubsanspruch
"Werktage", "Arbeitstage" und der Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch drückt sich in "Werktagen" aus - was aber ist, wenn in ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag "Arbeitstage" genannt sind?
Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Sonntage und gesetzliche Feiertage – also auch der Samstag (der meist arbeitsfrei ist). Der Gesetzgeber geht also bei Werktagen von sechs Tagen aus.
„Werktage“ sind nicht „Arbeitstage“
Es können in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag aber auch "Arbeitstage" genannt sein. Dabei kommen Sie, wenn Ihrem Vertrag eine 5-Tage-Woche zugrunde liegt, auf einen anderen Urlaubsanspruch als bei der Festlegung des Urlaubsanspruches in "Werktagen".
Denn als Arbeitstage gelten in einer 5-Tage-Woche auch tatsächlich fünf Tage. Das bedeutet also, dass Sie, sofern Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche festgelegt sind, einen längeren Urlaubsanspruch haben als bei einer Festlegung von Werktagen.
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