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Ratgeber
Nebenjobs :: Urlaubsanspruch
Gleiches Recht für
alle
Auch beim Thema Urlaubsanspruch
gilt die gleiche Maxime wie bei der Vergütung,
bei den Überstundenregelungen und bei den Sonderzahlungen:
Gleiches Recht für alle.
Der Gesetzgeber unterscheidet
bei der Regelung des gesetzlichen Urlaubsanspruches
nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Auch Teilzeitarbeitnehmer
haben den gleichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
wie ihre Vollzeitkollegen. Sie sind absolut gleichberechtigt.

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» Wann
kann der erste Urlaub genommen werden?
» Umrechnung
bei Teilzeit
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