Nebenjob Ratgeber :: Urlaubsanspruch

Weitere Regeln zum Thema Urlaub im Nebenjob

Abschließend noch einige weitere Regeln zum Thema Urlaub im Nebenjob.

  • Ihr Urlaubsanspruch muss von Ihnen persönlich genommen werden. Er ist nicht abtretbar und auch nicht pfändbar.
  • Der während eines Kalenderjahres erworbene Urlaubsanspruch muss auch in diesem Kalenderjahr genommen werden, spätestens aber bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
  • Bereits erhaltener Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, auch wenn der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub bereits genommen hat und nun vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet!
  • Bei der Berechnung Ihres Urlaubsanspruches ist es nicht wichtig, wie viele Stunden pro Tag Sie arbeiten. Es kommt lediglich auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche an.
  • Mehrere befristete Arbeitsverträge bei ein und demselben Unternehmen werden zusammengerechnet, denn hier liegt ein sogenanntes "ununterbrochenes Arbeitsverhältnis" vor (hierzu zählt auch, wenn Sie als Aushilfskraft mehrmals auf der Basis sozialversicherungsfreier kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse ohne Lohnsteuerkarte bei einem Arbeitgeber tätig waren).

 

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