Existenzgründung :: Der erste Mitarbeiter
Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge erfreuen sich bei Arbeitgebern immer größerer Beliebtheit. Auch für Existenzgründer kann es vorteilhaft sein, sich nicht unbedingt langfristig festzulegen.
Einen regulären Mitarbeiter auf Voll- oder Teilzeitbasis einzustellen, ist ein großer Schritt für einen kleinen Betrieb. Sie übernehmen Verantwortung für einen anderen Menschen und geraten automatisch in die bürokratischen Mühlen.
Flexibilität durch befristete Arbeitsverträge
Da diese ohne Kündigung nach Ablauf der festgeschriebenen Vertragsdauer automatisch enden, müssen sich Arbeitgeber nicht langfristig an Beschäftigte binden. Angesichts der schwer einzuschätzenden Unternehmensentwicklung während einer Existenzgründung bietet diese Form des Arbeitsvertrages viele Vorteile.
Der Gesetzgeber hat daran jedoch Bedingungen geknüpft: Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Dazu gehören beispielsweise Krankheits- oder Urlaubsvertretungen, saisonbedingte Mehrarbeit oder die Erprobung eines neuen Mitarbeiters.
Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig?
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist auch im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium zulässig.
Aber auch ohne besonderen Grund gibt es noch Möglichkeiten, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Seit dem 1. Januar 2001 ist die Befristung bei Neueinstellungen grundsätzlich möglich - allerdings nur für eine Vertragsdauer von zwei Jahren. Ist ein solcher Arbeitsvertrag abgelaufen, kann er bis zu dreimal um die gleiche Zeit verlängert werden.
Vereinbaren Sie eine ordentliche Kündigungsfrist
Auch wenn befristete Verträge nach Ablauf der Vertragsdauer automatisch enden, sollten Sie es nicht versäumen, eine ordentliche Kündigungsfrist zu vereinbaren. Tun Sie das nicht, können Sie einen Mitarbeiter vor Ablauf der Frist nicht entlassen - auch dann nicht, wenn die Leistung nicht stimmt oder die Aufträge rückläufig sind.
Bei Tarifverträgen sollten Sie unbedingt auf die Höchstbefristungsdauer und die Anzahl der möglichen Verlängerungen achten. Diese sind oft unterschiedlich geregelt. Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Industrie- und Handwerkskammern, ob die entsprechenden Verträge auch für Ihr Unternehmen bindend sind.

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