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Existenzgründung :: "Gründung mit Gefühl"

Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag

Egal, ob verheiratet oder nicht – wenn der Partner im Geschäft des anderen mitarbeitet, sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Und dabei ist es egal, ob man im Bistro des Partners kellnert, die laufende Buchhaltung erledigt, im Fitness-Studio Hand anlegt oder oder oder...

Wenn der Himmel voller Geigen hängt ist es selbstverständlich, dass man dem Partner während der Gründungphase mit Rat, Tat und unter Umständen auch Geld zur Seite steht. Auch wenn es unpersönlich und bürokratisch erscheint – gut beraten ist, wer einen Vertrag über die Mitarbeit oder über die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel abschließt.

Ohne Vertrag ist es für einen Partner, der nicht als Geschäftspartner am Unternehmen beteiligt ist, im Falle einer Trennung sehr schwer, im Nachhinein einen Ausgleich für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft oder die Rückzahlung der finanziellen Mittel zu erstreiten. Denn allein der Umstand, dass ein Lebenspartner den anderen durch seine unentgeltliche Arbeitskraft oder durch materielle Zuwendungen bei der Vermögensbildung unterstützt, reicht nicht aus, um vor Gericht einen finanziellen Ausgleich dessen zu bekommen. Nur in dem Fall, dass der Partner so viel Engagement im Geschäft des anderen eingebracht hat, dass er quasi als der zweite Chef anzusehen ist, machen die Richter eine Ausnahme.

 

 


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