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Existenzgründung
:: "Gründung mit Gefühl"
Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag
Egal, ob verheiratet oder
nicht wenn der Partner im Geschäft des anderen
mitarbeitet, sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen
werden. Und dabei ist es egal, ob man im Bistro des
Partners kellnert, die laufende Buchhaltung erledigt,
im Fitness-Studio Hand anlegt oder oder oder...
Wenn der Himmel voller Geigen
hängt ist es selbstverständlich, dass man
dem Partner während der Gründungphase mit
Rat, Tat und unter Umständen auch Geld zur Seite
steht. Auch wenn es unpersönlich und bürokratisch
erscheint gut beraten ist, wer einen Vertrag
über die Mitarbeit oder über die Zurverfügungstellung
finanzieller Mittel abschließt.
Ohne Vertrag ist es für
einen Partner, der nicht als Geschäftspartner am
Unternehmen beteiligt ist, im Falle einer Trennung sehr
schwer, im Nachhinein einen Ausgleich für die Zurverfügungstellung
seiner Arbeitskraft oder die Rückzahlung der finanziellen
Mittel zu erstreiten. Denn allein der Umstand, dass
ein Lebenspartner den anderen durch seine unentgeltliche
Arbeitskraft oder durch materielle Zuwendungen bei der
Vermögensbildung unterstützt, reicht nicht
aus, um vor Gericht einen finanziellen Ausgleich dessen
zu bekommen. Nur in dem Fall, dass der Partner so viel
Engagement im Geschäft des anderen eingebracht
hat, dass er quasi als der zweite Chef anzusehen ist,
machen die Richter eine Ausnahme.
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