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Existenzgründung
:: "Gründung mit Gefühl"
BGB-Gesellschaft und Gesellschaftervertrag
Wenn zwei oder mehrere Personen
sich zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe zusammen
schließen, so entsteht automatisch eine Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts die sogenannte BGB-Gesellschaft.
Im Grunde unterscheidet sich die BGB-Gesellschaft nur
unerheblich von Einzelunternehmung.
Zur Gründung einer
BGB-Gesellschaft ist kein Eintrag im Handelsregister
und auch kein Notar oder Anwalt erforderlich. Die Gründung
ist formlos möglich auch ein Gesellschaftervertrag
muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
Eine mündliche Vereinbarung zwischen den (Geschäfts-)Partnern
genügt. Dennoch empfiehlt sich ein schriftlicher
Gesellschaftervertrag, um späteren Missverständnissen
oder gar Streitigkeiten vorzubeugen. Im Vertrag wird
der Zweck des Unternehmens und die wichtigsten Rechte
und Pflichten der Partner festgehalten.
Normalerweise wird der Gewinn
der BGB-Gesellschaft zu gleichen Teilen an die Gesellschafter
ausgezahlt (und unterliegt der persönlichen Einkommensteuer).
Die Haftung für Verluste erfolgt ebenfalls persönlich
und mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.
Allerdings können alle Vereinbarungen zwischen
den Teilhabern im Gesellschaftervertrag frei festgehalten
werden.
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