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Existenzgründung :: "Gründung mit Gefühl"

BGB-Gesellschaft und Gesellschaftervertrag

Wenn zwei oder mehrere Personen sich zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe zusammen schließen, so entsteht automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – die sogenannte BGB-Gesellschaft. Im Grunde unterscheidet sich die BGB-Gesellschaft nur unerheblich von Einzelunternehmung.

Zur Gründung einer BGB-Gesellschaft ist kein Eintrag im Handelsregister und auch kein Notar oder Anwalt erforderlich. Die Gründung ist formlos möglich – auch ein Gesellschaftervertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung zwischen den (Geschäfts-)Partnern genügt. Dennoch empfiehlt sich ein schriftlicher Gesellschaftervertrag, um späteren Missverständnissen oder gar Streitigkeiten vorzubeugen. Im Vertrag wird der Zweck des Unternehmens und die wichtigsten Rechte und Pflichten der Partner festgehalten.

Normalerweise wird der Gewinn der BGB-Gesellschaft zu gleichen Teilen an die Gesellschafter ausgezahlt (und unterliegt der persönlichen Einkommensteuer). Die Haftung für Verluste erfolgt ebenfalls persönlich und mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Allerdings können alle Vereinbarungen zwischen den Teilhabern im Gesellschaftervertrag frei festgehalten werden.

 

 

 


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