NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Minijob

Eine Information zum Anfang: Mitarbeiter müssen nicht grundsätzlich den Minijob beim Arbeitgeber melden oder dem Chef Bescheid geben, dass man einen Nebenjob aufnehmen möchte. Dein Arbeits- oder Tarifvertrag kann solche Klauseln aber enthalten. In diesem Fall musst du den Nebenjob beim Arbeitgeber melden oder ihn über dein Vorhaben in Kenntnis setzen. In unserem Ratgeber: Regeln für Arbeitnehmer mit Nebenjob und Hauptjob findest du detaillierte Informationen darüber.

Doch unabhängig von der Informationspflicht, ist es oftmals nicht ratsam, deinen Arbeitgeber den Nebenjob zu verschweigen: Denn einerseits ist das nur fair gegenüber deinem Vorgesetzten und andererseits bist du so auf der sicheren Seite, wenn du dir unsicher bist, ob dein Vertrag eine solche Klausel beinhaltet. 

Und selbst wenn sich in deinem Arbeitspakt sich eine solche Bedingung befindet, darf dein Arbeitgeber, ohne triftigen Gründe, dir die Aufnahme eines zusätzlichen Minijobs nicht verweigern. Im Normalfall genehmigt dir der Chef deshalb auch die Aufnahme eines Nebenjobs.

Klauseln im Arbeitsvertrag, die das grundsätzlich untersagen, sind rein rechtlich ohnehin unzulässig. Solange also kein Interessenkonflikt auftritt, musst du deinen Nebenjob dem hauptberuflichen Arbeitgeber also gar nicht verschweigen, weil dir das Unternehmen in dem Fall die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verbieten kann. 

Was ein Interessenkonflikt sein kann, findest du in unserem Blogpost: Ihr Recht auf den Zweitjob bzw. Nebenjob

Darf mein Chef sich Auskünfte einholen?

Viele Arbeitnehmer wissen aber nicht, ob und wenn ja, welche Informationen sich der Hauptarbeitgeber über den Nebenjob einholen darf. Das wird alleine an der Masse an E-Mails und telefonischen Anfragen sichtbar, die unsere Kollegen regelmäßig zu diesem Thema gestellt bekommen. 

Deshalb gehen wir heute darauf ein, ob du den Minijob oder Nebenjob beim  Arbeitgeber melden musst, wo die Grenzen des erlaubten sind und wie indiskret dein Chef dir gegenüber sein darf.

Darf der Chef dich Ausfragen?

Minijob

Der Grundsatz lautet: "Es hängt davon ab..."

Bei der Auskunftspflicht bezüglich des Nebenjobs verhält es sich wie bei der Verpflichtung, den Minijob beim Arbeitgeber zu melden. Du musst generell keine Auskunft erteilen, solange es nicht in deinem Vertrag festgehalten wurde. Falls dein Arbeits- oder Tarifvertrag eine Bestimmung zur Auskunft enthält, solltest du deinem Arbeitgeber nicht verschweigen, dass du einen Nebenjob annehmen möchtest und ihm in dem festgelegten Rahmen über die angestrebte Nebentätigkeit informieren. Schlussendlich soll dein Chef ja, aufgrund der Informationen, einschätzen können, ob dein Nebenjob zulässig ist oder, ob er die betrieblichen Interessen verletzt.

Art des Nebenjobs, Arbeitszeit, Verdienst, Arbeitgeber – wo endet die Auskunftspflicht?

Wenn in deinem Arbeitsvertrag steht, dass du deinen Minijob beim Arbeitgeber melden musst, aber der Vertrag keine weiteren Details über den Umfang der Auskunft enthält, bist du nur dazu verpflichtet deinem Chef die grundsätzlichen Details zu nennen. 

Dazu gehören:

    • Die Tätigkeit an sich und die Aufgaben, die der Nebenjob beinhaltet 
    • Dein zukünftiger Arbeitgeber des Zweitjobs
    • Zeitlicher Umfang indem du diesen wöchentlich ausüben wirst

 

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Diese Fragen sind erlaubt und du darfst in diesem Fall dem hauptberuflichen Arbeitgeber den Nebenjob nicht verschweigen. Denn nur auf Grundlage dieser Informationen, kann dein Chef sich eine Meinung bilden, ob diese Nebenbeschäftigung mit deiner Haupttätigkeit vereinbar ist - also keine Interessen des Hauptarbeitgeber verletzt werden.

Solche liegen zum Beispiel vor, wenn du für die direkte Konkurrenz arbeiten würdest, der Nebenjob deine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt oder der Nebenerwerb gegen geltende Rechte verstoßen würde. 

Minijob oder Nebenjob beim Arbeitgeber melden: Muss ich ins Detail gehen?

Doch in der Praxis kommt es oft genug vor, dass der Chef darüber hinausgehend weitere Einzelheiten zum Nebenjob erfahren möchte.

Wie angesprochen, solltest du erst einmal in deinen Arbeitsvertrag reinschauen und nachlesen welche Regeln für den Fall der Aufnahme eines Nebenjobs vorgesehen sind.

Weil wir nicht alle Details aller Verträge kennen, können wir jetzt nicht alle Fragen pauschal und vollumfänglich beantworten. Deshalb haben wir exemplarisch ein paar Leserfragen herausgesucht und diese eingeschätzt. Diese sollen Orientierung bieten und mögliche Tendenzen aufzeigen.

Mein Hauptarbeitgeber möchte wissen, wie viel ich mit meinem Nebenjob verdiene. Muss ich das angeben?”

Grundsätzlich bist du als Arbeitnehmer dazu nicht verpflichtet, dem Hauptarbeitgeber das Einkommen aus dem Nebenjob mitzuteilen. Eine Ausnahme stellen allerdings Beamte dar. Als Beamter musst du dein Nebeneinkommen offenlegen.

“Muss ich meinem Hauptarbeitgeber den Minijob-Arbeitsvertrag vorlegen?”

In diesem Fall verhält es sich ähnlich: Wenn der Arbeitsvertrag aus dem Hauptjob keine entsprechende Klausel enthält, kann dein Chef das nicht von dir verlangen.

“Ich habe einen Nebenjob und hierfür das Einverständnis meines Hauptarbeitgebers. Nun möchte ich den Nebenjob wechseln. Muss ich meinen Hauptarbeitgeber hiervon in Kenntnis setzen?” 

Da gilt die schon oben angesprochene Regelung: Wenn dein Vertrag eine solche Klausel enthält, gilt die Informationspflicht für jeden einzelnen Nebenjob. Selbst wenn du zwei Nebentätigkeiten parallel ausübst, musst du deinen Chef über beide Informieren. Wie soll dein Chef sonst beurteilen, ob auch der zweite Nebenjob nicht gegen seine Interessen verstößt? 

“Ich habe meinen Minijob bei meinen Arbeitgeber verschwiegen. Bekommt er es trotzdem irgendwie heraus?”

Wenn dein Arbeitsvertrag keine Auskunftsverpflichtung enthält, hast du dir im Normalfall nichts zuschulden kommen lassen. Dein Arbeitgeber bekommt aber auch nicht ohne weiteres an Informationen über deinen Arbeitsstatus: Denn selbst die Minijob-Zentrale, bei der du als Minijobber angemeldet sein musst, gibt keine Informationen raus. Aber Vorsicht ist trotzdem geboten: Nebenjobs, die Interessenkonflikte birgen, sind auch ohne Auskunftsklausel verboten.



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