Nebenjob Ratgeber :: Häufig gestellte Fragen
Berufmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung
Frage
Ich habe gehört, dass sich die Sozialversicherungspflicht auch danach richtet, ob eine Nebentätigkeit "berufsmäßig"ausgeübt wird. Was bedeutet das?
Antwort
Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wird zur Beurteilung herangezogen, ob im Rahmen einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung
abgerechnet werden kann. Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch der Steuerpflicht. Entweder wird die Beschäftigung unter Vorlage der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder wahlweise pauschal mit 25 % versteuert.
Berufsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung "nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist" (BSG), sondern dem Arbeitnehmer den Lebensunterhalt sichert – also immer dann, wenn die Tätigkeit zur Absicherung des Lebensunterhalts dient und damit den Charakter des bloßen Zusatzverdienstes verliert.
Wird eine Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt, ist die versicherungsfreie Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Folgenden Personengruppen kann eine Berufsmäßigkeit von vornherein unterstellt werden, soweit die Beschäftigung einen mehr als geringfügig entlohnten Charakter hat (es sich also nicht um einen 400-Euro- bzw. Minijob, sondern um eine kurzfristige Beschäftigung handelt):
- Arbeitslose, die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht beziehen
- Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige
- Beschäftigung gemeldet sind
- Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubes
- Schulabgänger in der Zeit zwischen Abschluss und Aufnahme einem Berufsausbildungsverhältnis
- Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubes
Ausnahme
Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn ein Schulabgänger in der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn jobbt oder das Studium durch Wehr- bzw. Zivildienst hinausgezögert wird.
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