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Ratgeber
Nebenjobs :: Was Sie wissen
sollten
Sie
sind Hausfrau oder Hausmann und möchten Ihre Haushaltskasse
aufbessern
Hausfrauen oder -männer,
die eine selbstständige Nebenbeschäftigung
ausüben, müssen keine Beschränkungen
bezüglich der Art oder des Umfanges der Beschäftigung
beachten. Auch eine unselbständige Tätigkeit
kann Ihnen selbstverständlich niemand untersagen.
Falls Sie sich in der so
genannten «Elternzeit» (dem früheren
Erziehungsurlaub) befinden, sind Sie nicht nur Hausfrau/-mann,
sondern Sie haben ja auch noch einen Arbeitgeber aus
Ihrem ersten Beschäftigungsverhältnis. Grundsätzlich
gelten für Sie damit die gleichen Regelungen wie
für andere hauptberuflich Tätige mit Minijob.
Zwar sind Sie für die Dauer Ihrer Elternzeit Ihrem
Arbeitgeber gegenüber nicht weisungsgebunden, Sie
dürfen ihm aber dennoch keinesfalls Konkurrenz
machen. Auch dürfen Sie während Ihrer Elternzeit
nicht länger als 30 Wochenstunden arbeiten.
Sofern Sie bei einem anderen
an Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit arbeiten,
müssen Sie ihn über Nebentätigkeit während
Ihres Erziehungsurlaubes informieren in den meisten
Fällen haben die (Haupt-)Arbeitgeber nichts gegen
eine Nebentätigkeit während der Elternzeit
einzuwenden.
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