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Ratgeber
Nebenjobs :: Was Sie wissen
sollten
Sie
sind arbeitslos und möchten über die Bezüge
vom Arbeitsamt hinaus hinzu verdienen oder möchten
ganz einfach über den Weg eines Nebenjobs den "Fuß
wieder in die Tür stellen"?
Auch Sie als Arbeitsloser
mit Bezügen dürfen einen Nebenjob ausüben,
allerdings müssen Sie Ihr Arbeitsamt über
die Aufnahme der Nebentätigkeit informieren
und das sofort und ohne auf eine Aufforderung des Arbeitsamtes
zu warten. Seit der Einführung des Arbeitslosengeldes
II im Januar 2005 ist allerdings zwischen den Beziehern
von Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II zu
unterscheiden.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld
gilt nach wie vor, dass sich der wöchentliche Arbeitseinsatz
auf weniger 15 Stunden beschränken muss, um den
Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich zu
behalten. Wer einen Arbeitseinsatz von über 15
Stunden pro Woche erbringt, der verliert seinen Status
als Arbeitsloser und damit auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Sie darüber hinaus arbeiten, verlieren Sie
den Status als Arbeitsloser und damit den Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Wenn Sie als Arbeitsloser nun im Rahmen
Ihrer Nebentätigkeit weniger als 15 Wochenstunden
arbeiten, entscheidet Ihr zuständiges Arbeitsamt,
ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitslosengeld infolge
Ihres Nebenverdienstes gekürzt wird. Allerdings
gibt es gewisse Freibeträge für den Hinzuverdienst,
wobei der minimale Freibetrag bei 165 Euro liegt, der
anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann.
Seit dem 1. Januar 2005
wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
im Zuge der Hartz IV-Reform durch die Grundsicherung
für Arbeitsuchende, das so genannte Arbeitslosengeld
II (ALG II) abgelöst. Auch Bezieher des ALG II
haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen
Nebenjob auszuüben. Die Obergrenze von 14,9 Stunden
pro Woche gilt für Bezieher von ALG II nicht -
der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist nicht von
Belang für den Leistungsbezug. 100 Euro monatlich
können anrechnungsfrei hinzu verdient werden. Ein
Verdienst, der darüber darüber hinaus geht,
wird zu 80 Prozent mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Auskunft über den Umfang erteilt die zuständige
Agentur für Arbeit.
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