Nebenjob-Tipp

Übungsleiter / Coach / Trainer

Sportler springt auf Aschebahn

Es gibt viel zu tun - Geld verdienen als Übungsleiter

Es gibt jede Menge zu tun in gemeinnützigen Vereinen und in anderen öffentlichen Einrichtungen. Entsprechend gibt es eine Vielzahl von Menschen, die sich in ihrer Freizeit als Trainer im heimatlichen Sportverein, als Übungsleiter in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, für das Deutsche Rote Kreuz oder auch als Dozent oder Trainer bei der Volkshochschule engagieren und damit Geld verdienen.

Geld verdienen dank Übungsleiterpauschale

All diese Menschen bekommen für Ihre Nebentätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Auf diese Entlohnung müssen weder Steuern noch Versicherungsbeiträge gezahlt werden, denn hier kommt die so genannte Übungsleiterpauschale zum Tragen. Seit Januar 2013 beläuft sich der Freibetrag auf 2.400 Euro pro Jahr (bis dahin waren es 2.100 Euro). Wer also in einem solchen Nebenjob weniger als 2.100 Euro im Jahr verdient, bekommt sein Einkommen in voller Höhe unbesteuert und auch frei von Sozialabgaben ausbezahlt.

Was macht ein Übungsleiter - typische Einsatzgebiete

Oft sind Übungsleiter als in Sportvereinen beschäftigt - beispielsweise als Trainer oder Mannschaftsbetreuer beim Turnen, als Handball-, Fußball-, Badmintontrainer oder ähnliches. Die Palette der Tätigkeiten ist breit gesteckt - so sind auch Übungsleiter als Schach- oder Inline-Skatelehrer oder beispielsweise als Trainer für Autogenes Training oder Yoga tätig.

Die Übungsleiterpauschale kommt jedoch keineswegs nur Vereinstrainern zu Gute. Es gibt weitaus mehr typische Arbeitgebern für Übungsleiter als nur Sportvereine. Auch nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Dozent, Künstler oder Pfleger können zu den begünstigten Tätigkeiten gehören, für die der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Entsprechend profitieren beispielsweise Dozenten an Volkshochschulen ebenso von der Pauschale wie Ausbilder beim Roten Kreuz oder der Freiwilligen Feuerwehr.

Die weiteren Voraussetzungen bei diesem Nebenjob

Dass der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird, setzt jedoch immer voraus, dass die Tätigkeit im Nebenjob und eben nicht hauptberuflich ausgeübt wird. In der Praxis heißt das, dass der Job als Übungsleiter - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen darf.

Außerdem kommen nur diejenigen Personen in den Genuss des Übungsleiter-Freibetrages, die für einen gemeinnützen Verein, eine öffentliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung, für eine Kirche oder eine ähnliche Einrichtung tätig sind.

Kombination: Übungsleiter-Pauschale plus Minijob

Die Übungsleiter-Pauschale von 200 Euro im Monat kann ganz einfach mit einem 450-Euro-Job kombiniert werden. Insgesamt steigt damit die für den Nebenjobber steuer- und abgabenfreie Verdienstgrenze auf insgesamt 650 Euro monatlich.

Seit 2007 gibt es zusätzlich die Ehrenamtspauschale

Außer den Trainern, Dozenten und Ausbildern im Verein gibt es jedoch noch eine Menge anderer Personen, die sich ehrenamtlich im Verein betätigen - beispielsweise als Kassenwart, Platzwart oder in der Vereinsverwaltung.

Diese Ehrenamtler können die Übungsleiter-Pauschale nicht in Anspruch nehmen. Der Bundesrat reagierte im September 2007 auf diese Ungleichbehandlung und führte die so genannte Ehrenamtspauschale ein. Im Jahr 2013 ist diese Pauschale auf 720 Euro im Jahr angehoben worden, die Nebenjobber in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei hinzu verdienen können.

Allerdings sind die Übungsleiter-Pauschale und die Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit nicht kombinierbar.

Bild oben: © Ernst Rose/PIXELIO

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