Nebenjob Ratgeber :: Zuschläge

Zuschläge im Nebenjob: Netto mehr Geld verdienen

Trinkgeld

Auch wenn die Verdienstgrenze bei einem Minijob bei 400 Euro im Monat liegt: Es gibt ganz legale Mittel und Wege, die Ihnen eine höheren Nettoverdienst in Ihrem Nebenjob ermöglichen.

Das Zauberwort heißt "Zuschläge", es gibt Zahlungen, Rabatte oder Sachbezüge, die auf die Verdienstobergrenze von 400 Euro im Monat nicht angerechnet werden.

Allerdings müssen auf die Zuschläge seit dem 1.1.2007 Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden, sofern der Stundengrundlohn mehr als 25 Euro beträgt).

Zu diesen Zahlungen bzw. Leistungen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzlich zu Ihrem Gehalt zukommen lassen kann, zählen beispielsweise...

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Pflegedienst ist Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit üblich.

  • Nachtarbeit: Wer beispielsweise zwischen 20 und 24 Uhr arbeitet und zwischen 4 Uhr und 6 Uhr arbeitet, kann sich über einen steuerfreien Zuschuss bis maximal 25 Prozent auf den Normalverdienst freuen
      
    Wer zwischen 0 und 4 Uhr arbeitet, kann sogar noch einen höheren steuerfreien Zuschlag erhalten: Bis zu 40 % des Grundlohns dürfen hier steuerfrei hinzu verdient werden.
  • Bei Sonntagsarbeit darf der Arbeitgeber einen 50 %-igen Zuschlag auf den Grundlohn leisten, der ebenfalls steuerfrei bleibt.
  • Wer an gesetzlichen Feiertagen oder am 31. Dezember ab 14 Uhr arbeitet, kann für diesen Arbeitseinsatz bis zu 125 Prozent steuerfreien Zuschlag bekommen
  • Wer an „besonderen“ Feiertagen wie dem 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai arbeitet, kann sogar einen Zuschlag von 150 Prozent auf seinen Grundlohn erhalten – natürlich ebenfalls steuerfrei.

Trinkgeld

Trinkgeld, das Ihnen Kunden oder Gäste für Ihre Leistungen im Nebenjob freiwillig zukommen lassen, zählt grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Das gilt allerdings nicht für Trinkgelder, die aus einem Trinkgeldpool (wie beispielsweise dem Tronc in einer Spielbank) stammen, denn diese kommen dem Mitarbeiter nicht unmittelbar zu.

Mankogeld

Wer einen Nebenjob im Gaststättengewerbe hat, hat die Möglichkeit auf ein so genannten „Mankogeld“. Die Zahlung von Mankogeld durch den Arbeitgeber dient dazu, mögliche Kassenfehlbeträge auszugleichen.

Mitarbeiterrabatte

Ob Nebenjob im Einzelhandel oder in der Dienstleistungs-Branche: Oftmals bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, bei ihnen vergünstigt einzukaufen. Diese Mitarbeiterrabatte sind bis zu einer Höhe von 1.800 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei - auch für die Mitarbeiter mit Nebenjob.

Fahrgeld

Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, um den Arbeitsweg zu Ihrem Nebenjob zurückzulegen, können Sie das Fahrgeld von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen, ohne dass sich der Bruttoverdienst der Beschäftigten erhöht.

Wenn Sie für den Weg zu Ihrem Nebenjob einen PKW nutzen, kann sich Ihr Arbeitgeber auch an diesen Kosten beteiligen. Der Zuschuss wird durch den Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal versteuert.

Kinderbetreuung

Eine weitere Möglichkeit zur steuerfreien Gehaltserhöhung ist es, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss für die Betreuung Ihrer noch nicht schulpflichtigen Kinder zahlt. Zum Beispiel sind Zuschüsse für die Unterbringung in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter steuer- und sozialversicherungsfrei – das gilt allerdings nicht für die Betreuung der Kinder zu Hause.

Hochzeit, Geburt etc.: Freudige Ereignisse zahlen sich aus

Stehen Arbeitnehmern Ereignisse wie beispielsweise die eigene Hochzeit oder die Geburt eines Kindes ins Haus, darf sich der Arbeitgeber auch hier spendabel zeigen. Solcherlei Zuschüsse sind abgabenfrei.

Feiert ein Beschäftigter seinen Geburtstag, kann sich der Arbeitgeber mit Sachgeschenken im Wert von bis zu 40 Euro erkenntlich zeigen.

Beihilfen

Aber nicht nur bei erfreulichen Anlässen, sondern auch, wenn Krankheits- oder Unglücksfälle zu außergewöhnlichen finanziellen Belastungen führen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – auch im Nebenjob – finanziell in Form eines Zuschusses gelegentlich oder einmalig unter die Arme greifen. Bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr sind steuerfrei – Beihilfen aus öffentlichen Kassen sind sogar unbegrenzt möglich.

Bild oben: © DWP - Fotolia.com

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