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Ratgeber
Nebenjobs :: Was Sie wissen
sollten
Sie
sind StudentIn und jobben während Ihres Studiums
Grundsätzlich können
Sie als StudentIn selbst darüber entscheiden, ob
Sie einen Nebenjob ausüben möchten, Sie sind
niemandem Rechenschaft schuldig. Sie benötigen
keine Genehmigung einer Institution oder Person, um
neben Ihrem Studium jobben zu dürfen.
Studenten, die neben ihrem
Studium eine selbstständige Nebenbeschäftigung
ausüben, müssen keine Beschränkungen
bezüglich der Art oder des Umfanges der Beschäftigung
beachten.
Wenn Sie als StudentIn jedoch
ein oder auch mehrere abhängige (Neben-)Beschäftigungsverhältnisse
ausüben, sollten Sie hinsichtlich Ihrer Arbeitszeit
gewisse Regelungen kennen.
Regelungen
bei abhängigen Nebenbeschäftigungsverhältnissen

Unserer Erfahrung nach werden Studenten von vielen Unternehmen
gern als Aushilfe eingesetzt, das wissen Sie wahrscheinlich
als StudentIn selbst sehr gut. Dies liegt zum einen
daran, dass viele Studenten nicht nur während der
Semesterferien, sondern auch während des Semesters
zeitlich relativ flexibel einsetzbar sind. Ein weiteres
Plus für Sie als StudentIn ist, dass, sofern Sie
sozialversicherungspflichtig auf Lohnsteuerkarte tätig
sind, Sie bezüglich der Sozialversicherungspflicht
einen Sonderstatus haben.
Für diese günstige
Sozialversicherungssituation müssen jedoch gewisse
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Sie müssen an einer
Hochschule, Fachschule oder Akademie eingeschrieben
sein
2. Ihr Studium ist
noch nicht beendet (das heißt, Sie haben
noch keinen Abschluss erreicht)
3. Sie müssen zu den
"ordentlich Studierenden" zu zählen
sein; das heißt, dass Ihr Studium, und nicht das
Beschäftigungsverhältnis, im Vordergrund stehen
muss.
Wann nun steht das
Studium im Vordergrund? Auch hier gibt es Regeln,
wenn einer der genannten Punkte auf Sie (und Ihre
Nebentätigkeit) zutrifft, sind Sie «ordentlich
Studierende/r»:
Die Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung
geht nicht über 20 Wochenstunden hinaus
ODER
Die Nebenbeschäftigung
erfolgt ausschließlich während der Semesterferien
ODER
Die Nebenbeschäftigung
nimmt Sie ausschließlich während der vorlesungsfreien
Zeit in Anspruch, das heißt: Sie arbeiten ausschließlich
abends, nachts und an freien Tagen.
Wenn Sie die genannten Voraussetzungen
erfüllen, haben Sie hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht
einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen
Nebenjobbern: Sie sind in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, lediglich
in der Rentenversicherung sind Sie beitragspflichtig.
Und auch wenn Sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten, heißt
das nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen
müssen. Denn Ihre Einkünfte aus dem Nebenjob
werden entsprechend Ihrer Steuerklasse individuell bemessen
an Ihrem Einkommen versteuert. Sofern Sie unter dem
steuerlichen Grundfreibetrag (7664 Euro für 2008)
bleiben, bekommen Sie die abgeführte Lohnsteuer
mit Ihrer Einkommensteuererklärung zurück.
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Achtung

Sofern Sie im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen
(bzw. 182 Kalendertagen) mit einer Wochenarbeitszeit
von jeweils über 20 Stunden mehrmals Beschäftigungen
ausgeübt haben, gelten Sie als "Berufsmäßiger"
und sind somit nicht mehr sozialversicherungsfrei. Bei
dieser Berechnung gehen Sie vom Ende der letzten Beschäftigung
ein Jahr zurück und rechnen alle Beschäftigungen,
in denen Sie über 20 Wochenstunden tätig waren,
zusammen.
Generelle Sozialversicherungsfreiheit
besteht für die sogenannten "kurzfristigen
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse",
häufig auch als "Saisonbeschäftigung"
bezeichnet. Hier sind alle Nebenjobber, unabhängig
von ihrer Hauptbeschäftigung, gleichgestellt.
Wenn Sie jedoch einen Minijob
ausüben, in dem Sie nicht mehr als 400 Euro im
Monat verdienen, so gilt für Sie hinsichtlich der
Sozialversicherungssituation das Gleiche wie für
alle anderen Nebenjobber: Auf Ihr Arbeitsentgelt führt
Ihr Arbeitgeber pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge
ab (die Krankenversicherungsbeiträge entfallen,
sofern Sie privat krankenversichert sind) und pauschale
Steuer ab. Selbstverständlich besteht auch jederzeit
die Möglichkeit der Versteuerung Ihres Einkommen
nach Lohnsteuerkarte.
Während eines Zwischenpraktikums,
das im Zusammenhang mit Ihrem Studium steht und welches
Sie im Verlauf Ihres Studiums absolvieren (Sie sind
also eingeschriebene(r) StudentIn), sind Sie ebenfalls
versicherungsfrei in allen Sozialversicherungen.
Praxistipp

Seien Sie nicht irritiert, wenn Ihr Arbeitgeber von
Ihnen als StudentIn Ihre Immatriulationsbescheinigung
sowie eine schriftliche Erklärung haben möchte,
dass unter der Beschäftigung Ihr Studium nicht
leidet und auch dass Sie ihn über Beschäftigungen,
die Sie in Zukunft annehmen werden, unterrichten werden.
Bei vielen Arbeitgebern, die studentische Aushilfskräfte
beschäftigen, ist dies mittlerweile zur Regel geworden.
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