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Ratgeber Nebenjobs :: Was Sie wissen sollten

Sie sind StudentIn und jobben während Ihres Studiums

Grundsätzlich können Sie als StudentIn selbst darüber entscheiden, ob Sie einen Nebenjob ausüben möchten, Sie sind niemandem Rechenschaft schuldig. Sie benötigen keine Genehmigung einer Institution oder Person, um neben Ihrem Studium jobben zu dürfen.

Studenten, die neben ihrem Studium eine selbstständige Nebenbeschäftigung ausüben, müssen keine Beschränkungen bezüglich der Art oder des Umfanges der Beschäftigung beachten.

Wenn Sie als StudentIn jedoch ein oder auch mehrere abhängige (Neben-)Beschäftigungsverhältnisse ausüben, sollten Sie hinsichtlich Ihrer Arbeitszeit gewisse Regelungen kennen.

Regelungen bei abhängigen Nebenbeschäftigungsverhältnissen

Unserer Erfahrung nach werden Studenten von vielen Unternehmen gern als Aushilfe eingesetzt, das wissen Sie wahrscheinlich als StudentIn selbst sehr gut. Dies liegt zum einen daran, dass viele Studenten nicht nur während der Semesterferien, sondern auch während des Semesters zeitlich relativ flexibel einsetzbar sind. Ein weiteres Plus für Sie als StudentIn ist, dass, sofern Sie sozialversicherungspflichtig auf Lohnsteuerkarte tätig sind, Sie bezüglich der Sozialversicherungspflicht einen Sonderstatus haben.

Für diese günstige Sozialversicherungssituation müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Sie müssen an einer Hochschule, Fachschule oder Akademie eingeschrieben sein

2. Ihr Studium ist noch nicht beendet (das heißt, Sie haben noch keinen Abschluss erreicht)

3. Sie müssen zu den "ordentlich Studierenden" zu zählen sein; das heißt, dass Ihr Studium, und nicht das Beschäftigungsverhältnis, im Vordergrund stehen muss.

Wann nun steht das Studium im Vordergrund? Auch hier gibt es Regeln, wenn einer der genannten Punkte auf Sie (und Ihre Nebentätigkeit) zutrifft, sind Sie «ordentlich Studierende/r»:

Die Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung geht nicht über 20 Wochenstunden hinaus

ODER

Die Nebenbeschäftigung erfolgt ausschließlich während der Semesterferien

ODER

Die Nebenbeschäftigung nimmt Sie ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch, das heißt: Sie arbeiten ausschließlich abends, nachts und an freien Tagen.

Wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, haben Sie hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Nebenjobbern: Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, lediglich in der Rentenversicherung sind Sie beitragspflichtig. Und auch wenn Sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten, heißt das nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn Ihre Einkünfte aus dem Nebenjob werden entsprechend Ihrer Steuerklasse individuell bemessen an Ihrem Einkommen versteuert. Sofern Sie unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (7664 Euro für 2008) bleiben, bekommen Sie die abgeführte Lohnsteuer mit Ihrer Einkommensteuererklärung zurück.

Achtung

Sofern Sie im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertagen) mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils über 20 Stunden mehrmals Beschäftigungen ausgeübt haben, gelten Sie als "Berufsmäßiger" und sind somit nicht mehr sozialversicherungsfrei. Bei dieser Berechnung gehen Sie vom Ende der letzten Beschäftigung ein Jahr zurück und rechnen alle Beschäftigungen, in denen Sie über 20 Wochenstunden tätig waren, zusammen.

Generelle Sozialversicherungsfreiheit besteht für die sogenannten "kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse", häufig auch als "Saisonbeschäftigung" bezeichnet. Hier sind alle Nebenjobber, unabhängig von ihrer Hauptbeschäftigung, gleichgestellt.

Wenn Sie jedoch einen Minijob ausüben, in dem Sie nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen, so gilt für Sie hinsichtlich der Sozialversicherungssituation das Gleiche wie für alle anderen Nebenjobber: Auf Ihr Arbeitsentgelt führt Ihr Arbeitgeber pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ab (die Krankenversicherungsbeiträge entfallen, sofern Sie privat krankenversichert sind) und pauschale Steuer ab. Selbstverständlich besteht auch jederzeit die Möglichkeit der Versteuerung Ihres Einkommen nach Lohnsteuerkarte.

Während eines Zwischenpraktikums, das im Zusammenhang mit Ihrem Studium steht und welches Sie im Verlauf Ihres Studiums absolvieren (Sie sind also eingeschriebene(r) StudentIn), sind Sie ebenfalls versicherungsfrei in allen Sozialversicherungen.

Praxistipp

Seien Sie nicht irritiert, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen als StudentIn Ihre Immatriulationsbescheinigung sowie eine schriftliche Erklärung haben möchte, dass unter der Beschäftigung Ihr Studium nicht leidet und auch dass Sie ihn über Beschäftigungen, die Sie in Zukunft annehmen werden, unterrichten werden. Bei vielen Arbeitgebern, die studentische Aushilfskräfte beschäftigen, ist dies mittlerweile zur Regel geworden.

LESEN SIE MEHR ZUM THEMA STUDIUM UND NEBENTÄTIGKEIT IN DER RUBRIK » Häufig gestellte Fragen

 

 


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