Nebenjob Ratgeber :: Saisonbeschäftigung

 

Nebenjob als "kurzfristige Beschäftigung" oder "Saisonbeschäftigung"

Kalender

Eine ebenfalls oft in der in der Praxis angewandte Variante der geringfügigen Beschäftigung ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung.

Ein Nebenjob als "kurzfristige Beschäftigung" oder "Saisonbeschäftigung" ist oftmals für Ferienjobs oder Saisonjobs eine beliebte Variante der sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich vorteilhaften geringfügigen Beschäftigung.

Diese Art, einen Nebenjob auszuüben, ist ebenso wie der „geringfügig entlohnte Minijob“ sozialversicherungsrechtlich und die steuerrechtlich für den Beschäftigten wie für den Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv.

Rechtliche Definition der kurzfristigen Beschäftigung (Saisonbeschäftigung)

Bei der kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um ein bereits im Vorfeld befristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung liegt dann vor, wenn

  • Die Beschäftigung seit ihrem Beginn nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) im Kalenderjahr erfolgt [diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt]

    ODER

  • Die Beschäftigung nicht länger als 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres beträgt [diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird]

    UND

  • sie nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird [berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person "nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist" (BSG), sie also zur Absicherung des Lebensunterhalts und nicht lediglich zur Aufbesserung des Einkommens dient.]

Ein Beispiel für Berufsmäßigkeit

Ein Beispiel für eine "berufsmäßige Ausübung" ist der Schulabgänger Marcel K., der bis zum Beginn seiner Ausbildung ein sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis annehmen möchte. Da Marcel K. jedoch mit der Beendigung seiner Schulzeit zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehört und diese Beschäftigung somit auch berufsmäßig ausübt, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht möglich. Marcel K. hat aber die Möglichkeit, auf Basis eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses, also in einem Minijob bis 400 Euro Monatseinkommen zu arbeiten.

Berufsmäßigkeit bei Studenten

Auch bei Studenten gibt es den Begriff berufsmäßig. Hier gilt als berufsmäßig, wenn der Student im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertagen) mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils über 20 Stunden bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist.

Eine Befristung ist nur dann erforderlich, wenn die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten werden (also einem monatlichen Verdienst von über 400 Euro).

Die Befristung muss klar zu Beginn der Tätigkeit festgelegt werden. Das bedeutet, dass sich die Befristung zum einen aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel eine Aushilfstätigkeit bei einem Räumungsverkauf) ergeben muss.

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Es werden im Gegensatz zum geringfügig entlohnten Minijob keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Bild oben: © AGphotographer - Fotolia.com

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