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Ratgeber
Nebenjobs
Kurzfristige
Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung
Eine ebenfalls in
der betrieblichen Praxis vorzufindende Variante der
geringfügigen Beschäftigung ist die
sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Im Zuge
der Neuregelung hat sich an der Handhabung der kurzfristigen
Beschäftigung nicht viel geändert - nur, dass
der Zeitraum nun auf ein Kalenderjahr und nicht - wie
zuvor - auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum bezogen
ist.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung
handelt es sich um ein im
Vorfeld befristetes Arbeitsverhältnis. Sie
liegt dann vor, wenn
diese seit ihrem Beginn
nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) im Kalenderjahr
(und - das ist neu - nicht wie zuvor im Beschäftigungsjahr!)
erfolgt
[diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung
an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt]
oder
nicht mehr als 50 Arbeitstage
innerhalb eines Jahres beträgt

[diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die
Beschäftigung regelmäßig an weniger
als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird]
UND
sie nicht "berufsmäßig"
ausgeübt wird

[berufsmäßig wird eine Beschäftigung
dann ausgeübt, wenn sie für die betreffende
Person "nicht von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung ist" (BSG), sie also zur Absicherung
des Lebensunterhalts und nicht lediglich zur Aufbesserung
des Einkommens dient.]

Ein Beispielfall für eine "berufsmäßige
Ausübung" ist zum Beispiel der Schulabgänger
Achim K., der bis zum Beginn seiner Ausbildung ein
sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
annehmen möchte. Da Achim K. jedoch mit der Beendigung
seiner Schulzeit zum Kreis der berufsmäßigen
Arbeitnehmer gehört und diese Beschäftigung
somit auch berufsmäßig ausübt, ist
eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung
nicht möglich.

Tipp: Achim K. hat aber die Möglichkeit,
auf Basis eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses
("Minijob" bis 400 Euro Monateinkommen)
zu arbeiten.
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Aber auch bei Studenten
gibt es den Begriff berufsmäßig. Hier gilt
als berufsmäßig, wenn der Student im Laufe
eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertagen)
mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils über 20
Stunden bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist.
Eine Befristung ist nur
dann erforderlich, wenn die Grenzen einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung überschritten werden
(also einem monatlichen Verdienst von über 400
Euro).
Die
Befristung muss klar zu Beginn der Tätigkeit festgelegt
werden. Das bedeutet, dass sich die Befristung zum
einen aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus der Eigenart
der Beschäftigung (zum Beispiel eine Aushilfstätigkeit
bei einem Räumungsverkauf) ergeben muss.
Ein
kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist
sozialversicherungsfrei. Es werden im Gegensatz
zum geringfügig entlohnten Minijob keine pauschalen
Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Allerdings werden mehrere
kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.
Dabei werden 400-Euro-Jobs (geringfügig entlohnte
Minijobs) nicht in die Zusammenrechnung kurzfristiger
Beschäftigungsverhältnisse einbezogen). Bei
der Zusammenrechnung werden die o.g. 60 Kalendertage
zugrunde gelegt (wenn nicht die einzelnen Beschäftigungszeiten
jeweils über volle Kalendermonate gehen [=>2-Monats-Zeitraum]
oder bei den zusammen zu rechnenden Beschäftigungsverhältnissen
solche mit mindestens 5-Tage-Woche mit solchen mit weniger
als 5-Tage-Woche aufeinander treffen [=>50-Arbeitstage-Zeitraum]).
Es wird - und das ist neu - der Zeitraum während
eines Kalenderjahres betrachtet.
Auch die kurzfristigen geringfügigen
Beschäftigungen unterliegen der Steuerpflicht.
Der Arbeitgeber führt eine pauschale Lohnsteuer
in Höhe von 25 Prozent an das Finanzamt ab, hinzu
kommt der pauschale Solidaritätszuschlag in Höhe
von 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer und die pauschale
Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 5 und 7 Prozent
der pauschalen Lohnsteuer), sofern der Beschäftigte
einer Kirche angehört.
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