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Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung

Eine – ebenfalls in der betrieblichen Praxis vorzufindende Variante der geringfügigen Beschäftigung – ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Im Zuge der Neuregelung hat sich an der Handhabung der kurzfristigen Beschäftigung nicht viel geändert - nur, dass der Zeitraum nun auf ein Kalenderjahr und nicht - wie zuvor - auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum bezogen ist.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um ein im Vorfeld befristetes Arbeitsverhältnis. Sie liegt dann vor, wenn

diese seit ihrem Beginn nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) im Kalenderjahr (und - das ist neu - nicht wie zuvor im Beschäftigungsjahr!) erfolgt
[diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt]

oder

nicht mehr als 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres beträgt

[diese Berechnung wird zugrunde gelegt, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird]

UND

sie nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird

[berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person "nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist" (BSG), sie also zur Absicherung des Lebensunterhalts und nicht lediglich zur Aufbesserung des Einkommens dient.]

Ein Beispielfall für eine "berufsmäßige Ausübung" ist zum Beispiel der Schulabgänger Achim K., der bis zum Beginn seiner Ausbildung ein sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis annehmen möchte. Da Achim K. jedoch mit der Beendigung seiner Schulzeit zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehört und diese Beschäftigung somit auch berufsmäßig ausübt, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht möglich.

Tipp: Achim K. hat aber die Möglichkeit, auf Basis eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ("Minijob" bis 400 Euro Monateinkommen) zu arbeiten.

Aber auch bei Studenten gibt es den Begriff berufsmäßig. Hier gilt als berufsmäßig, wenn der Student im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertagen) mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils über 20 Stunden bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist.

Eine Befristung ist nur dann erforderlich, wenn die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten werden (also einem monatlichen Verdienst von über 400 Euro).

Die Befristung muss klar zu Beginn der Tätigkeit festgelegt werden. Das bedeutet, dass sich die Befristung zum einen aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel eine Aushilfstätigkeit bei einem Räumungsverkauf) ergeben muss.

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Es werden im Gegensatz zum geringfügig entlohnten Minijob keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Allerdings werden mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet. Dabei werden 400-Euro-Jobs (geringfügig entlohnte Minijobs) nicht in die Zusammenrechnung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse einbezogen). Bei der Zusammenrechnung werden die o.g. 60 Kalendertage zugrunde gelegt (wenn nicht die einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils über volle Kalendermonate gehen [=>2-Monats-Zeitraum] oder bei den zusammen zu rechnenden Beschäftigungsverhältnissen solche mit mindestens 5-Tage-Woche mit solchen mit weniger als 5-Tage-Woche aufeinander treffen [=>50-Arbeitstage-Zeitraum]). Es wird - und das ist neu - der Zeitraum während eines Kalenderjahres betrachtet.

Auch die kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen unterliegen der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber führt eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent an das Finanzamt ab, hinzu kommt der pauschale Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 5 und 7 Prozent der pauschalen Lohnsteuer), sofern der Beschäftigte einer Kirche angehört.

 

 
 
 
 
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