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Übungsleiterpauschale und Minijob - deine Fragen rund ums Thema

Übungsleiter sein ist eine coole Sache, vor allem, wenn man sich so ganz nebenbei etwas dazuverdienen kann. Zu dieser Tätigkeit gibt es im Allgemeinen und im Speziellen zur Übungsleiterpauschale dennoch viele Unklarheiten und Fragen - in Anbetracht der vielen Mails oder telefonischen Anfragen, die bei uns eingehen, ist das ganz offensichtlich. Einige der Fragestellungen drehen sich um ganz ähnliche Themen, zum Beispiel wurden wir gefragt, ob und wie ein Übungsleiterjob mit anderen Jobs kombiniert werden kann, wie es sich mit der Steuererklärung verhält, was bei einer Überschreitung des Freibetrags geschieht, inwieweit sich der Job auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirkt und anderes mehr.

Die grundsätzlichen Infos, die zum Nebenjob als Übungsleiter wissenswert sind, haben wir in unserem Nebenjob-Tipp Übungsleiter zusammengefasst. In diesem Artikel greift unser Team von NebenJob die sechs häufigsten Fragen rund um das Thema Übungsleiter und Übungsleiterpauschale auf – natürlich mit unseren Antworten zum sofortigen Nachlesen für alle.

  • Kombi Hauptjob + Minijob + Übungsleiter
  • Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
  • Wo wird die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angegeben?
  • Überschreitung der Freigrenze von 2.400 Euro
  • Wie wirkt sich die Übungsleiterpauschale auf mein Arbeitslosengeld aus?
  • Urlaubsanspruch als Übungsleiter

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Ist die Kombi Hauptjob + Minijob + Übungsleiter möglich?

Deine Frage

Ich bin bereits im festen Angestelltenverhältnis beschäftigt und habe einen 450-Euro-Minijob. Darf ich zusätzlich noch einen Nebenjob als Übungsleiter in einem Verein ausüben, für den ich im Rahmen der Übungsleiterpauschale bezahlt werde?

...oder ein weiteres Beispiel für eine ähnliche Frage

Ich arbeite hauptberuflich 40 Stunden und habe zusätzlich eine kurzfristige Anstellung, also einen Nebenjob. Kann ich nun trotzdem die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, ohne steuerliche Nachteile dadurch zu erhalten?

Unsere Antwort

Ja, gegen diese Kombinationen spricht nichts. Neben einem 450-Euro-Minijob oder einem kurzfristigen Minijob kannst du einen Job als Übungsleiter ausüben, ohne, dass dies negative Konsequenzen für dich hätte. Denn diese verschiedenen Jobarten werden nicht zusammengerechnet. Auf diese Weise kannst du also mit einer zusätzlichen Nebentätigkeit als Übungsleiter weitere 200 Euro monatlich komplett steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdienen.

 

Sollte ich meinen Arbeitgeber über meine Tätigkeit als Übungsleiter informieren?

Deine Frage

Ich habe von einem Verein eine Tätigkeit zur Betreuung von Kindern an einem Vormittag angeboten bekommen - abgewickelt wird dies unter der "Übungsleiterpauschale" (2.400 Euro im Jahr steuerfrei) - bei mir wären es 90 Euro im Monat. Muss ich diese Tätigkeit von meinem hauptberuflichen Arbeitgeber genehmigen lassen? Muss ich ihn informieren oder kann ich das einfach machen?

Unsere Antwort

Auch wer sich als Übungsleiter engagieren möchte, sollte die allgemeinen Regeln beachten, die für Arbeitnehmer mit Nebenjob und Hauptjob gelten. Und das heißt, dass du im Grundsatz nicht verpflichtet bist, deinen Hauptarbeitgeber zu informieren – und schon gar nicht, ihn um Erlaubnis zu fragen. Gerade, wer sich in Bereichen engagiert, die mit der Übungsleiterpauschale abgerechnet werden können, wird wohl kaum auf Widerstand beim Chef stoßen. Trotzdem: Den Arbeitgeber über diese Nebentätigkeit zu informieren, ist nicht verpflichtend, kann aber Missverständnissen vorbeugen.

Trotz allem gemeinnützigen Engagement: Auch bei einem Nebenjob als Übungsleiter musst du darauf achten, dass die Interessen deines Arbeitgebers nicht verletzt werden. Alle Infos, die du zu diesem Thema kennen solltest, haben wir in unserem Ratgeber Regeln für Arbeitnehmer mit Nebenjob und Hauptjob zusammengefasst.

 

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Muss ich die Aufwandsentschädigung, die ich bekommen habe, in der Steuererklärung angeben?

Deine Frage

Ich habe einen Nebenjob als Trainer in einem Verein und verdiene damit 120 Euro im Monat. Damit liege ich also unter dem Freibetrag von 2.400 Euro im Jahr. Muss ich diesen Verdienst in der Steuererklärung angeben?

Unsere Antwort

Ja, du musst den Verdienst, den du als Übungsleiter bekommst, in der Steuererklärung angeben. An welcher Stelle der Steuererklärung, hängt davon ab, ob du den Job als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausübst.

Wenn du die Pauschale als Arbeitnehmer bekommst, trägst du die Einnahmen in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) unter "Aufwandsentschädigung/Ehrenamtsfreibetrag" ein. Als selbstständiger Übungsleiter gehört der Betrag in die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) in Zeile 36 / 37 unter dem Punkt "Nebenberufliche Tätigkeiten".

 

Was ist, wenn ich die Übungsleiterpauschale überschreite, also mehr als 2.400 Euro im Jahr bekomme?

Deine Frage

Ich arbeite als 450-Euro-Kraft und gleichzeitig übe ich einen Übungsleiterjob als Chorleiter aus. Bei Letzterem wird im laufenden Jahr erstmals die Grenze von 2.400 Euro überschritten. Welche Auswirkung hat das auf die Versteuerung und die Sozialversicherungspflicht?

Unsere Antwort

Grundsätzlich bleiben jährlich 2.400 Euro, die im Rahmen einer Tätigkeit als Übungsleiter bezahlt werden, steuerfrei und auch frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese 2.400 Euro stellen einen Freibetrag dar, aus diesem Grund wird die Übungsleiterpauschale auch häufig als "Übungsleiterfreibetrag" bezeichnet.

Wenn also deine Einnahmen aus der Chorleiter-Tätigkeit über dem Freibetrag liegen, heißt das nicht, dass in der Folge dein gesamter Verdienst als Chorleiter steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig wird. Das ist übrigens ein wesentlicher Unterschied zu einer Freigrenze, wie es beispielsweise bei den 450-Euro-Minijobs der Fall ist. Lediglich der Teil deines Einkommens, der über die 2.400 Euro hinausgeht, muss von dir  versteuert werden. 

 

Übungsleiterpauschale und Arbeitslosengeld

Deine Frage

Wird das Geld, das ich mit meiner Tätigkeit als Übungsleiter bei einem Sportverein verdiene, auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?"

Unsere Antwort

Zwar sind die Aufwandsentschädigungen, die für Tätigkeiten als Übungsleiter bezahlt werden, steuerfrei. Das bedeutet im Umkehrschluss dennoch nicht automatisch, dass sie kein Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches II darstellen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I stellt sich die Sachlage trotzdem ganz einfach dar: Übungsleiterpauschalen werden nicht auf die Leistungen angerechnet.

Etwas anders sieht es für diejenigen aus, die Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bekommen. Zwar wird die Zahlung der Übungsleiterpauschale als Einkommen berücksichtigt, allerdings gibt es einen Freibetrag von 200 Euro im Monat. Und das heißt: Wenn die jährliche Übungsleiterpauschale (also insgesamt 2.400 Euro) monatsweise in Beträgen von jeweils 200 Euro ausgezahlt wird, keine Anrechnung des Zusatzeinkommens erfolgt.

 

Habe ich als Übungsleiter Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Deine Frage

Ich bin nebenberuflich als Übungsleiter in einem Sportverein tätig. Ich gebe dort im Monat 15 Trainingsstunden und erhalte hierfür eine monatliche Vergütung von 150 Euro. Habe ich in diesem Fall einen Urlaubsanspruch?

Unsere Antwort

Ob du Anspruch auf bezahlten Urlaub hast, hängt davon ab, ob du deinen Nebenjob als Übungsleiter als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer ausübst, denn grundsätzlich ist beides möglich. Anspruch auf bezahlten Urlaub hast du, sofern du als Arbeitnehmer beschäftigt bist. In diesem Fall ist anzunehmen, dass du einen Arbeitsvertrag mit dem Verein geschlossen hast, in dem auch der Anspruch auf Urlaub geregelt wird.

Genauso gut ist denkbar, dass du für deinen Trainerjob keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hast, sondern quasi als selbstständiger Übungsleiter tätig bist. In diesem Fall hast du keinen Anspruch auf Urlaub.

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