Nebenjob Ratgeber :: Minijob bis 400 Euro
Nebenjob als Minijob auf 400-Euro-Basis

Der Minijob, bei dem Sie maximal 400 Euro im Monat verdienen dürfen, ist eine klassische Variante des Nebenjobs.
Sowohl der Minijob bis zu einem Monatsverdienst von 400 Euro oder der kurzfristige Minijob (Saisonbeschäftigung)
gehören zu den so genannten "geringfügigen Beschäftigungen". Man bezeichnet sie auch als "geringfügig entlohnten Minijob" (der Nebenjob auf 400 Euro Basis) oder als "kurzfristigen Minijob" (hier ist die Saisonbeschäftigung gemeint).
"Geringfügige Beschäftigung" ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung
Geringfügige Beschäftigung – was bedeutet das? Zunächst einmal handelt es sich ein Teilzeitarbeitsverhältnis. In den Bereich Teilzeitarbeit, das sagt bereits der Name, gehören alle Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitszeit unterhalb der Regelarbeitszeit einer Branche oder des konkreten Unternehmens liegen – und hierzu zählen auch Nebenjobs.
Also zählt auch die geringfügige Beschäftigung (ob nun als "geringfügig entlohnter Minijob" mit einem Einkommen bis maximal 400 Euro monatlich oder als "kurzfristiger Minijob") zu den Arbeitsverhältnissen in Teilzeit. Die Formen von Teilzeitarbeit sind ganz unterschiedlich - von ein paar Stunden pro Woche bis hin zur Fast-Vollzeitarbeit.
Im Normalfall gilt, dass eine Beschäftigung gegen Entgelt versicherungspflichtig ist und Lohnsteuer zu zahlen ist. Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen und die steuerrechtlichen Aspekte nehmen die sogenannten "geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse" jedoch eine Sonderstellung ein.
Der Minijob als Nebenjob: Eine Variante der "geringfügigen Beschäftigung"
Eine sogenannte "geringfügig entlohnte Beschäftigung" – also ein Minijob - liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 400 Euro beträgt. Hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit pro Woche gibt es keine Beschränkungen. Vor der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2003 ist die Beschränkung auf maximal 15 Wochenstunden ersatzlos entfallen.
Minijob und Sozialversicherung
Wenn die monatliche Höchstverdienstgrenze nicht überschritten wird, ist diese Art von Teilzeitbeschäftigung sozialversicherungsfrei und wird auch steuerrechtlich anders als "reguläre" Arbeitsverhältnisse behandelt.
Es klingt paradox, aber Sozialversicherungsfreiheit bedeutet nicht, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, sondern lediglich, dass für ein solches Beschäftigungsverhältnis die Möglichkeit besteht, pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge auf den Arbeitslohn abzuführen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen. Die Pauschalsätze in Höhe von 15 % zur Renten- und gegebenenfalls 13 % zur Krankenversicherung führt der Arbeitgeber an die so genannte Minijobzentrale ab. Diese Sätze liegen unter den "Normalsätzen", die für eine nicht geringfügige Beschäftigung abgeführt werden müssen.
Minijob und Lohnsteuer
Für die Besteuerung des Arbeitsentgelts eines Minijobs monatlich bestehen zwei alternative Möglichkeiten: Die pauschale Besteuerung des Einkommens oder alternativ die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte.
Im Regelfall wird die Pauschalbesteuerung des Einkommens gewählt. Bei der pauschalen Besteuerung wird das Einkommen in Höhe von pauschal zwei Prozent versteuert. Der Arbeitgeber führt die Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale ab und verlangt im Regelfall auch nicht die Übernahme der Kosten durch den auf Minijob-Basis beschäftigten Arbeitnehmer.
Vorsicht bei Sonderzahlungen im Minijob
So schön Sonderzahlungen zunächst sein mögen: Durch die Sonderzahlung kann es möglich sein, dass Ihr Verdienst im Durchschnitt über 400 Euro monatlich liegt, das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist. Damit würde die vorteilhafte sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung Ihres Nebenjobs wegfallen.
Denn Sonderzahlungen im Nebenjob, wie zum Beispiel ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, denn beispielsweise eine solche Zahlung ist "mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich" zu erwarten (lt. BSG).
Ein Beispiel zur Einkommens-Berechnung bei Sonderzahlungen
Wenn Sie monatlich 400 Euro verdienen und im Dezember zusätzlich zum Monatsverdienst ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro ausgezahlt bekommen, bedeutet dies, dass Sie im laufenden Jahr
- 400 Euro x 12 Monate = 4.800 Euro + 150 Euro = 4.950 Euro
verdient haben.
Daraus ergibt sich ein Monatsverdienst in Höhe von
- 4.950 Euro: 12 Monate = 412,50 Euro.
Dies hat zur Folge, dass die Beschäftigung versicherungspflichtig und für Sie gleichzeitig steuerpflichtig ist, und zwar für die gesamte Dauer. So wie Sonderzahlungen dem Verdienst hinzugerechnet werden, so sind umgekehrt unbezahlte Pausenzeiten oder nur teilweise bezahlter Bereitschaftsdienst von der Arbeitszeit abzuziehen.
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