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Ratgeber Nebenjobs
Ihr Recht auf den Zweitjob
Für viele hauptberuflich
Beschäftigte gehört der Nebenjob zum täglichen
Leben dazu. Und grundsätzlich (dies ist im Grundgesetz
festgelegt!) hat jeder Bundesbürger das Recht der
freien Berufsausübung, d.h. er kann seinen Beruf,
Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei wählen.
Das heißt also, dass
Sie im Grundsatz frei sind, eine Nebentätigkeit
anzunehmen auch wenn Sie diese im Rahmen eines
zweiten Arbeitsverhältnisses ausüben möchten.
Dennoch gibt es gewisse
Maßregeln und Vorschriften, die Sie vor der Aufnahme
bzw. bei der Ausübung Ihrer Nebentätigkeit
als zweites Arbeitsverhältnis beachten sollten.
Informieren
und Genehmigung einholen

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben
Sie ein grundsätzliches Recht auf einen Zweitjob.
Dem Grundsatz nach sind Sie also nicht verpflichtet,
Ihren Hauptarbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit
zu informieren. Im Regelfall kann Ihnen Ihr Arbeitgeber
eine Nebentätigkeit auch nicht untersagen. Was
Sie nach Feierabend tun, ist Freizeit und somit ganz
allein Ihre Privatsache.
Keine
Regel ohne Ausnahmen...

Trotz des grundsätzlichen Rechts gibt es allerdings
für Sie als Nebenjobber einiges zu berücksichtigen.
Viele Arbeitsverträge
enthalten die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel",
die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten
(das gilt auch für unentgeltliche!) der vorherigen
Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die
Interessen des Arbeitgebers werden durch die Nebenbeschäftigung
nicht berührt.
Im folgenden finden Sie
die Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre
Nebentätigkeit untersagen kann.
Was
darf der Arbeitgeber untersagen?

Wann nun werden die «Interessen des Arbeitgebers»
verletzt? Im folgenden haben wir die Fälle aufgeführt,
in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Nebentätigkeit
untersagen kann.
1. Das Arbeitszeitgesetz
regelt, dass die (Gesamt-) Arbeitszeit, während
derer Sie tätig sind, täglich acht Stunden
je Werktag (Werktage sind die Tage Montag bis Samstag),
somit also 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten
darf. Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 10
Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von 6 Monaten
bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.
Unser Tipp: Eine tägliche bzw. wöchentliche
Höchstarbeitszeit müssen Sie nicht beachten,
wenn Sie Ihre Nebentätigkeit auf selbstständiger
Basis ausüben.
2. Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit unter dem
Nebenjob leidet, wenn also Ihr Nebenjob die Ausübung
Ihres Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt.
Praxisbeispiel: Sie haben einen Nebenjob als
Kellner angenommen und schlagen sich hierbei die Nächte
um die Ohren. Dass Ihr Schlafbedürfnis dabei zu
kurz kommen dürfte, liegt fast auf der Hand. Hier
ist es natürlich nur eine Frage der Zeit, dass
Ihr Hauptberuf unter Ihrer Nebentätigkeit leidet.
3. Der Urlaub sollte Urlaub bleiben, denn Ihr
Jahresurlaub muss zur Erholung genutzt werden. Eine
Nebentätigkeit würde dem Erholungszweck des
Urlaubes widersprechen.
4. Wenn Sie krankgeschrieben sind und gleichzeitig
einer Nebentätigkeit nachgehen, riskieren Sie eine
fristlose Kündigung.
5. Sie dürfen Ihrem Hauptarbeitgeber auf gar keinen
Fall mit Ihrer Nebentätigkeit Konkurrenz
machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem
Wettbewerb zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht.
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Praxis-Tipp

Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten
einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten
nur gefragt und somit nicht hintergangen werden.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich
Ihren Nebenjob genehmigen, auch wenn Sie nicht unbedingt
dazu verpflichtet wären. Es lohnt sich nicht, sich
ungesetzlich zu verhalten. In kleineren Unternehmen
können Sie dieses Gespräch sicherlich persönlich
führen, empfehlenswert ist jedoch immer, eine klare
schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass Ihr Arbeitgeber
mit Ihrer Nebentätigkeit einverstanden ist.
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