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Ratgeber Nebenjobs

Ihr Recht auf den Zweitjob

Für viele hauptberuflich Beschäftigte gehört der Nebenjob zum täglichen Leben dazu. Und grundsätzlich (dies ist im Grundgesetz festgelegt!) hat jeder Bundesbürger das Recht der freien Berufsausübung, d.h. er kann seinen Beruf, Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei wählen.

Das heißt also, dass Sie im Grundsatz frei sind, eine Nebentätigkeit anzunehmen – auch wenn Sie diese im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses ausüben möchten.

Dennoch gibt es gewisse Maßregeln und Vorschriften, die Sie vor der Aufnahme bzw. bei der Ausübung Ihrer Nebentätigkeit als zweites Arbeitsverhältnis beachten sollten.

Informieren und Genehmigung einholen

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben Sie ein grundsätzliches Recht auf einen Zweitjob. Dem Grundsatz nach sind Sie also nicht verpflichtet, Ihren Hauptarbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit zu informieren. Im Regelfall kann Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Nebentätigkeit auch nicht untersagen. Was Sie nach Feierabend tun, ist Freizeit und somit ganz allein Ihre Privatsache.

Keine Regel ohne Ausnahmen...

Trotz des grundsätzlichen Rechts gibt es allerdings für Sie als Nebenjobber einiges zu berücksichtigen.

Viele Arbeitsverträge enthalten die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel", die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten (das gilt auch für unentgeltliche!) der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die Interessen des Arbeitgebers werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt.

Im folgenden finden Sie die Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Nebentätigkeit untersagen kann.

Was darf der Arbeitgeber untersagen?

Wann nun werden die «Interessen des Arbeitgebers» verletzt? Im folgenden haben wir die Fälle aufgeführt, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Nebentätigkeit untersagen kann.

1. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die (Gesamt-) Arbeitszeit, während derer Sie tätig sind, täglich acht Stunden je Werktag (Werktage sind die Tage Montag bis Samstag), somit also 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Unser Tipp: Eine tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen Sie nicht beachten, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausüben.

2. Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet, wenn also Ihr Nebenjob die Ausübung Ihres Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt.
Praxisbeispiel: Sie haben einen Nebenjob als Kellner angenommen und schlagen sich hierbei die Nächte um die Ohren. Dass Ihr Schlafbedürfnis dabei zu kurz kommen dürfte, liegt fast auf der Hand. Hier ist es natürlich nur eine Frage der Zeit, dass Ihr Hauptberuf unter Ihrer Nebentätigkeit leidet.

3. Der Urlaub sollte Urlaub bleiben, denn Ihr Jahresurlaub muss zur Erholung genutzt werden. Eine Nebentätigkeit würde dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen.

4. Wenn Sie krankgeschrieben sind und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgehen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung.

5. Sie dürfen Ihrem Hauptarbeitgeber auf gar keinen Fall mit Ihrer Nebentätigkeit Konkurrenz machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem Wettbewerb zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht.

Praxis-Tipp

Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und somit nicht hintergangen werden.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich Ihren Nebenjob genehmigen, auch wenn Sie nicht unbedingt dazu verpflichtet wären. Es lohnt sich nicht, sich ungesetzlich zu verhalten. In kleineren Unternehmen können Sie dieses Gespräch sicherlich persönlich führen, empfehlenswert ist jedoch immer, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Nebentätigkeit einverstanden ist.

 

 
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