NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Minijobs, auch als Aushilfsjobs bezeichnet, sind bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern beliebt. Schüler, Studenten, doch auch Berufstätige bessern mit ihnen die eigenen Finanzen auf, während Arbeitgeber Auftragsspitzen abfangen und Arbeiten erledigen lassen können, für die sich eine feste Anstellung kaum lohnen würde. Jedoch sind auch diese Jobs nicht völlig frei von Regelungen oder Vorschriften. Sicherlich ist die Einstellung eines Minijobbers einfacher, als die eines Festangestellten, dennoch müssen Arbeitgeber etliche Punkte beachten. Auf was es ankommt, erklärt dieser Artikel.

Arbeiten in restaurantLohnbuchhaltung Aus Arbeitnehmersicht ist der Minijobber ein Angestellter. Das bedeutet, dass er eine Lohnabrechnung erstellen muss. Dennoch gibt es Unterschiede zu Festangestellten:  

  • Gehalt - das festgelegte Gehalt wird dem Arbeitnehmer brutto ausgezahlt. Dabei darf auf Dauer die Grenze von 450,00 Euro nicht überschritten werden.
  • Lohnsteuer - hier gilt eine Pauschale von 2 Prozent des Arbeitsentgeltes.
  • Kirchensteuer - sie ist bereits in der pauschalen Lohnsteuer enthalten. Solidaritätszuschlag - auch dieser wird über die Lohnsteuer abgegolten.
  • Krankenversicherung - sie wird ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt und ist auf 13 Prozent des Arbeitsentgelts festgelegt. Diese Regelung gilt jedoch nur bei gesetzlich versicherten Minijobbern. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, muss er die Kosten selbst tragen.
  • Rentenversicherung - auch hier zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale von 15 Prozent auf das Arbeitsentgelt.
  • Umlagen - insgesamt kommen noch 1,45 Prozent Umlagen und Insolvenzgeldumlage hinzu. Die Umlagen sind für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie für eine etwaige Schwangerschaft gedacht.

Da die Steuern und Abgaben ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt werden, hat er monatlich höhere Ausgaben, als die des reinen Gehaltes. Bei einem 450-Euro-Gehalt zahlt der Arbeitgeber also 591,53 Euro. Die einfachste Variante, um die Lohnabrechnung korrekt mit allen Abgaben zu erstellen und zu berechnen, ist durch die Nutzung eines Buchhaltungsprogramms. Gute Programme unterteilen den Bereich der Lohnbuchhaltung und führen einen eigenen Abschnitt ein, der sich nur um geringfügig Beschäftigte dreht.

Übrigens variieren die Abgabensätze zwischen gewerblichen und privaten Arbeitgebern, die sich später in der Buchungsübersicht wiederfinden lassen. Wer privat einen Minijobber beschäftigt, zahlt geringere Abgaben. Zudem wird die Insolvenzumlage durch die Unfallversicherung ersetzt.

Zeiterfassung

Ein guter Minijob unterlag schon immer einer zeitlichen Beschränkung. Die Beschränkung wurde mitunter von den Arbeitsagenturen ausgegeben, denn die erkannten geringfügigen Beschäftigungen nur so lange an, wie sie eine wöchentliche Arbeitszeit von unter 15 Stunden aufwiesen. Mit der Einführung des Mindestlohns hat sich die Beschränkung verschärft, denn achten Arbeitgeber nicht genau auf die Einhaltung der Arbeitszeit, unterschreiten sie den Mindestlohn. Die Zeiterfassung ist daher ungemein wichtig. Sie kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Feste Zeiten - hier werden wöchentlich feste Arbeitszeiten ausgegeben. Um einen zusätzlichen Nachweis zu haben, empfiehlt es sich, sich die Anfangs- und Endzeit stets zu notieren und unterschreiben zu lassen.
  • Anwesenheitslisten - gerade in den beliebten Jobs in Supermärkten wird so gearbeitet. Die Minijobber kommen an festen Tagen zu einer bestimmten Zeit und führen gemeinsam eine Liste, wann mit der Arbeit begonnen wurde. Nach der Arbeit wird die Endzeit eingetragen und die Liste im Büro hinterlegt.
  • Zeiterfassungssysteme - das ist natürlich die praktische und sichere Variante. Die Mitarbeiter melden sich an und wieder ab, sobald sie mit der Arbeit fertig sind.

Doch gerade Zeiterfassungssystem sind in vielen Bereichen nicht gängig. Die wenigsten Gastronomiebetriebe nutzen eine Stechuhr, sodass hier eine andere Möglichkeit gefunden werden muss. Zudem bleibt die Frage offen, was geschieht, wenn tatsächlich Überstunden anfallen:

  • Freizeitausgleich - der Mindestlohn berechnet sich nach der monatlichen Arbeitszeit. Sollte ein Mitarbeiter also eine Woche im Monat deutlich mehr arbeiten, kann er Freizeitausgleich erhalten, sodass am Monatsende die vereinbarten Stunden nicht überschritten werden.
  • Kurztage - auch der Ausgleich über verkürzte Arbeitszeiten ist immer möglich.

Wichtig ist, dass im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeiten stehen. Es ist übrigens nicht vorgeschrieben, dass ein Mitarbeiter bei einem 450-Euro-Job tatsächlich auf 15 Wochenstunden kommen muss. Er kann auch nur zehn Stunden die Woche arbeiten - zahlt der Arbeitgeber nun nicht nur anteilig, sondern die 450 Euro, so wird er auf Dauer sicher immer neue Kräfte finden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Minijober sind, sobald sie angestellt werden, echte Arbeitskräfte. Leider gibt es immer wieder Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nicht als solche anerkennen und ihnen Rechte absprechen, die auch für sie gelten:

  • Urlaub - Minijobber haben ein Anrecht auf Urlaub. Bei einer Sechstagewoche gilt ein jährlicher Anspruch von 24 Werktagen oder vier Wochen auf bezahlten Urlaub. Arbeitgeber rechnen diesen Urlaubsanspruch auf die tatsächlich zu arbeitenden Werktage der Woche um. Wird ein Angestellter zwei Wochentage beschäftigt, hat er letztendlich acht Urlaubstage. Übrigens gilt hier die Gleichbehandlung. Wenn ein Betrieb allen Mitarbeitern dreißig Urlaubstage zugesteht, muss auch der Minijobber einen erhöhten Anspruch bekommen.
  • Sonderzahlungen - hier gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Sollte es jedoch einen Tarifvertrag, eine betriebliche Regelung oder im Arbeitsvertrag einen entsprechenden Passus geben, müssen Sonderzahlungen geleistet werden. Die betriebliche Regelung könnte beispielsweise lauten, dass jeder Mitarbeiter einen Bonus erhält, wenn Ziel X erreicht wird.
  • Minderjährige - werden im Betrieb Schüler oder andere minderjährige Personen beschäftigt, müssen zusätzlich die Regelungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden.

Freilich gelten ebenso die Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsplatzverordnung. Minijobbern muss ein den Arbeitsschutzgesetzen entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Bei Lager- oder Regalarbeiten müssen die Arbeitsmittel sicher sein. Ebenso sind geringfügig Beschäftigten Arbeitsmittel und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, wenn diese im Betrieb üblich sind.

Taschenrechner

Fazit - nicht ohne Verpflichtungen

Jeder Arbeitnehmer genießt einen gewissen Schutzstatus, den der Arbeitgeber aufrecht zu halten hat. Hierzu zählt die Arbeitssicherheit, aber auch die Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn. Dieses Thema ist bei Minijobs aufgrund der niedrigen Verdienstgrenze schnell akut, sodass Arbeitgeber auf die Einhaltung der Arbeitszeit achten müssen. Zusätzlich sind gewiss die korrekte Lohnbuchhaltung und die Anmeldung der Beschäftigten zu beachten. Wer zum ersten Mal einen Minijobber beschäftigt, sollte sich beraten lassen, damit alles korrekt verläuft.

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