NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Kindergeld und Lohnsteuer

Es gibt viele junge Menschen, die neben ihrer Ausbildung einen Nebenjob nachgehen, weil die Ausbildungsvergütung alleine nicht zum Leben reicht. Wenn du  aber noch nicht das 18 Lebensjahr erreicht hast, fällst du unter das Jugendschutzgesetz. Das bedeutet, du darfst maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Für Erwachsene, die neben der Ausbildung arbeiten möchten, gelten andere Regeln. Diese dürfen 48 Stunden die Woche arbeiten. Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG ist es dir aber gestattet, bis zu 10 Stunden pro Tag zu arbeiten, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen die Höchstgrenze von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird.

Was passiert, wenn Eltern für ihr Kind in der Ausbildung Kindergeld bekommen?

Für Kinder, die zwischen 18 und 25 Jahren sind, sich aber noch in der Ausbildung befinden, haben Eltern auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind die Abschlussprüfung der Ausbildung oder des Studiums bestanden hat, selbst wenn die Vertrags- oder Semesterlaufzeit anderes vorsieht. Falls man sich als Auszubildender bei einem Nebenjob trotzdem noch etwas dazuverdienen möchte, ist das möglich: Denn es gibt für den Hinzuverdienst der Kinder seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr in Deutschland. 

 

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Ab welchem Jahresgehalt wird Lohnsteuer fällig?

Der Grundfreibetrag liegt (Stand 2019) bei 9.168 Euro und wird 2020 auf 9.408 Euro erhöht. Solltest du bereits während deiner Erstausbildung verheiratet sein, gilt für beide zusammen der doppelte Betrag. Alles unter dieser Summe ist steuerfrei - das bedeutet, du musst keine Lohnsteuer darauf zahlen.

Wird das Einkommen aus dem Nebenjob und der Ausbildung zusammengerechnet?

Der Lohn aus dem Nebenjob und der Verdienst, den du im Rahmen deiner Ausbildung erwirtschaftest hast, werden getrennt voneinander betrachtet. Bei einem Minijob auf 450-Euro-Basis fällt lediglich eine Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent an, die in der Regel vom Arbeitgeber getragen wird. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ist ein Minijob nach wie vor sozialversicherungsfrei: Für den Arbeitnehmer fallen keine Beiträge an. Allenfalls für die Rentenversicherung fallen geringe Beiträge für den Arbeitnehmer an – den Rest trägt der Arbeitgeber allein.

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